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OG 1998 52 • KG LU OG 1998 52 KI-generiert

Telecommunications Data Collection as Surveillance Requiring Commission Approval

Geschäftsnummer OG 1998 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court determined that the collection of telecommunications traffic data, whether looking backward or forward in time, constitutes a surveillance measure under the relevant procedural statute, requiring submission to the Criminal and Indictment Commission for approval. Consequently, the court held that all ordered telephone surveillance measures, including the collection of metadata, must be presented for authorization, irrespective of whether the data collection is retroactive or prospective.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Überwachungsmaterial Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis prozessleitende Verfügungen Beschlagnahme elektronischer Daten behördliche Datenübermittlung Anklage
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 14.01.1999

Fallnummer: · OG 1998 52

LGVE: · 1998 I Nr. 52

Leitsatz: · §§ 117 Abs. 1 und 117quater StPO. Sowohl die rückwirkenden wie auch die in die Zukunft gerichteten Teilnehmeridentifikationen im Telefonverkehr gelten als Überwachungsmassnahmen im Sinne von § 117 Abs. 1 StPO. Der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts sind daher nach § 117quater StPO alle angeordneten Telefonüberwachungsmassnahmen einschliesslich die Erhebung von Randdaten zur Genehmigung zu unterbreiten, unabhängig davon, ob die Daten rückwirkend oder für die Zukunft erhoben werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: