Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1997 29 • BZG LU OG 1997 29 KI-generiert

Claim Assignment for *In Forma Pauperis* Status Denial

Geschäftsnummer OG 1997 29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought *in forma pauperis* status for litigation concerning a claim assigned to them by a corporation of which the applicant was the president of the board of directors. The court denied the application because established jurisprudence and the relevant procedural law only grant free legal aid to natural persons, not to legal entities, and the assignment of the corporate claim to the applicant, a person controlling the corporation, was deemed an attempt to circumvent the legal requirements for receiving free legal aid, which must be denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 130 Abs. 1 ZPO. Die Abtretung der Prozessforderung einer Aktiengesellschaft an den UR-Gesuchsteller stellt eine Umgehung von Gesetz und Rechtsprechung dar, wonach juristischen Personen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (LGVE 1993 I Nr. 25). | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Abtretung einer Forderung Rechtsstellung unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Naturrecht Konkursforderung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Erstinstanzliche Gerichte

Abteilung: · Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 25.02.1997

Fallnummer: · OG 1997 29

LGVE: · 1997 I Nr. 29

Leitsatz: · § 130 Abs. 1 ZPO. Die Abtretung der Prozessforderung einer Aktiengesellschaft an den UR-Gesuchsteller stellt eine Umgehung von Gesetz und Rechtsprechung dar, wonach juristischen Personen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (LGVE 1993 I Nr. 25).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Luzern wird die unentgeltliche Rechtspflege nur natürlichen, nicht aber juristischen Personen oder einer Konkursmasse gewährt (BGE 116 II 651ff.; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 130 mit Verweisen). Dem entspricht auch § 130 ZPO, wonach natürlichen Personen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, wenn ihnen die Mittel fehlen, um nebst dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen. Bei der S.-A. AG, deren Verwaltungsratspräsident der Gesuchsteller ist, handelt es sich um eine juristische Person, welcher die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern wäre. Der Gesuchsteller bringt nun vor, die S.-A. AG habe ihm die Forderung durch einen Abtretungsvertrag abgetreten. Wenn sich aber der Gesuchsteller die Forderungen der S.-A. AG, welche eine von ihm beherrschte juristische Person ist, an sich selber abtreten lässt, so stellt dies eine Umgehung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar und kann keine Beachtung finden (Entscheid der Justizkommission des Obergerichts vom 25. 10. 1995 i.S. S.-P. M.). Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.