Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1996 6 • KG LU OG 1996 6 KI-generiert

Architectural Fees and Partnership Liability under Apparent Authority

Geschäftsnummer OG 1996 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sued for payment for architectural planning services rendered for a real estate development, but the lower court dismissed the claim due to a lack of passive legitimacy of the defendant, finding that the contracting party was another individual or a non-existent partnership at the time of contracting. The appellate court overturned this, establishing that the simple partnership between the defendant and the co-partner was formed prior to the contract date, thereby triggering the rules of partnership representation under the Code of Obligations. Relying on the principle of justified reliance on apparent authority (Art. 543 Abs. 3 OR), the court held that since the defendant failed to prove his co-partner lacked the authority to manage the business, the presumption of representation was applicable, meaning the defendant, as a partner, was liable for the contract concluded by his co-partner on behalf of the partnership.

Legislator-Regeste

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Art. 543 OR, Art. 543 Abs. 3 OR, Art. 535 OR, Art. 535 Abs. 1 OR; Architectural Fees and Partnership Liability under Apparent Authority: The appellate court overturned this, establishing that the simple partnership between the defendant and the co-partner was formed prior to the contract date, thereby triggering the rules of partnership representation under the Code of Obligations. Relying on the principle of justified reliance on apparent authority (Art. 543 Abs. 3 OR), the court held that since the defendant failed to prove his co-partner lacked the authority to manage the business, the presumption of representation was applicable, meaning the defendant, as a partner, was liable for the contract concluded by his co-partner on behalf of the partnership.

Schlagwörter

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Gesellschafterhaftung Vertragspartei Haftung des Architekten Immobilienvermögen einfache Gesellschaft Rechtsscheinvollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 II 709
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 535 Abs. 1 OR

Applied as the dispositive rule because the defense (that the co-partner lacked authority) was not proven.

Art. 543 Abs. 3 OR

Applied to presume the representative authority of the co-partner acting on behalf of the company.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 13.05.1996

Fallnummer: · OG 1996 6

LGVE: · 1996 I Nr. 6

Leitsatz: · Art. 535 Abs. 1 und 543 OR. Vertretung der einfachen Gesellschaft.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Kläger leistete diverse Planungsarbeiten für die Erstellung von Reihen-Einfamilienhäusern. Im Prozess stritten die Parteien darüber, ob der Beklagte aus Vertrag zum Entgelt der geleisteten Architekturarbeiten verpflichtet war. Die Vorinstanz hat die Klage mangels Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen, da die Aktenlage nicht für eine Auftragserteilung durch die einfache Gesellschaft X.Y. oder durch X. (Beklagter) persönlich spreche. Auftraggeber sei Y., der in eigenem Namen und nicht als Vertreter der einfachen Gesellschaft oder von X. aufgetreten sei.

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die einfache Gesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Architekturarbeiten noch gar nicht bestanden habe, da die zu überbauende Parzelle erst später, nämlich am 11. September 1989 gekauft worden sei. Das Obergericht stellte fest, dass der Kaufvertrag zwischen der Veräusserin und der einfachen Gesellschaft indes bereits am 15. Februar 1989 abgeschlossen worden war. Dies bedeutet, dass der Beklagte bereits und spätestens in diesem Zeitpunkt zusammen mit seinem Partner Y. eine einfache Gesellschaft bildete.

Somit überprüfte das Obergericht die Frage der Passivlegitimation des Beklagten unter diesem neuen Sachverhalt.

Aus den Erwägungen:

a) Damit ist zu prüfen, ob der Schluss der Vorinstanz (keine Passivlegitimation des Beklagten) auch bei diesem neuen Sachverhalt zutreffend ist, nachdem nun feststeht, dass im Zeitpunkt des streitigen Vertrages (Anfang April 1989) bereits eine einfache Gesellschaft bestand, der Beklagte Gesellschafter war und ein Mitgesellschafter den Vertrag mit dem Kläger schloss.

b) Die Vertretung der einfachen Gesellschaft bestimmt sich nach Art. 543 OR. Gemäss Abs. 1 wird ein Gesellschafter bloss persönlich verpflichtet, wenn er in eigenem Namen mit einem Dritten ein Geschäft abschliesst, selbst wenn das Geschäft für Rechnung der Gesellschaft erfolgt. Nach Abs. 2 von Art. 543 OR werden die Gesellschafter nach den Regeln der Stellvertretung verpflichtet, wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter ein Geschäft mit einem Dritten abschliesst. Schliesslich folgt gemäss Abs. 3 aus der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters die Vermutung, er sei zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

c) Die Bedeutung von Art. 543 Abs. 3 OR ist umstritten. Unklar ist nämlich, ob mit dem Begriff "Geschäftsführung" nur die gewillkürte Geschäftsführung oder aber auch die gesetzlich dispositiv festgelegte Geschäftsführung gemäss Art. 535 OR gemeint ist. Diese letztere Lehrmeinung vertreten Siegwart, Tercier und von Steiger (Siegwart, Zürcher Komm., N 9 zu Art. 543 OR; Tercier, La partie spéciale du Code des obligations, Zürich 1988, N 4273; von Steiger, SPR VIII/1 S. 432f.). Anderer Meinung ist Walter Scherer (Die Geschäftsführung und die Vertretung in den Personengesellschaften, Diss.

Zürich 1964, S. 43f.), der dies allerdings nicht näher begründet, sondern auf andere Autoren, u.a. Max Iklé (Die Geschäftsführungsbefugnis des einfachen Gesellschafters, Diss. Zürich 1926, S. 34f.) und H. Becker (Berner Komm., N 5 zu Art. 543 OR) verweist. Ebenfalls anderer Meinung dürfte auch Rolf Bär sein, der im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unwiderlegbaren Vermutung in Art. 543 Abs. 3 OR festhält, einer Gesellschaftsform mit normalen, "bürgerlichen" Stellvertretungsgrundsätzen (Art. 543 Abs. 1 und 2 OR) sollten keine handelsrechtlichen Verkehrsschutzgedanken kurzerhand beigemischt werden (ZBJV 1992 S. 241f.; vgl. auch Bucher, OR allgemeiner Teil, 2.

Aufl., Zürich 1988, S. 629 N 103). Demgegenüber vertreten insbesondere von Steiger (a.a.O., S. 432) und Meier-Hayoz/Forstmoser (Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechts, 7. Aufl., Bern 1993, N 52 zu § 8) gerade die Auffassung, dass Art. 543 Abs. 3 OR auch der Verkehrssicherheit dienen soll (vgl. auch BGE 116 II 709 E. 1 lit. b). Von den zitierten Lehrmeinungen überzeugt die Begründung von Steigers, wonach es im Verhältnis zu Dritten keine Rolle spiele, ob der Geschäftsführer seine Stellung auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage innehabe.

Wesentlich sei der durch die Tätigkeit bewirkte Rechtsschein, auf den sich der Dritte solle verlassen dürfen (von Steiger, a.a.O., S. 432f.). Im übrigen beruhen die Unterschiede in den Lehrmeinungen vor allem auch darauf, ob Geschäftsführung und Stellvertretung als sachlich zusammengehörig betrachtet werden (Siegwart, a.a.O., N 9 zu Art. 543 OR; von Steiger, a.a.O., S. 432).

d) Aufgrund des von von Steiger angeführten Rechtsscheins ist die Passivlegitimation des Beklagten im vorliegenden Fall zu bejahen, da es an ihm gewesen wäre, den Nachweis zu erbringen, dass der Mitgesellschafter Y. nach Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung gerade nicht befugt war. Nachdem dieser Nachweis jedoch nicht erbracht ist, gelangt die dispositive Regelung des Art. 535 Abs. 1 OR zur Anwendung; gemäss Art. 543 Abs. 3 OR ist sodann die Vermutung der Vertretungsbefugnis zu beachten. Der Beklagte war von Anfang an Mitglied der einfachen Gesellschaft betreffend Erwerb des fraglichen Grundstücks am 15.

Februar 1989. Er war es auch noch am 11. September 1989, zusammen mit Y. Aufgrund der gesamten Situation ist davon auszugehen, dass Y. die Geschäftsführung für die Überbauung des Grundstücks innehatte. Im Schreiben von Y. an den Kläger vom 3. April 1989 wird der Beklagte im Betreff ausdrücklich aufgeführt. Auf den vom Kläger verfassten Plänen vom Juni 1989 und vom August 1989 ist nebst Y. wiederum der Beklagte als "Eigentümer" des Grundstücks aufgeführt. Weiter liess Y. dem Kläger auch eine Information über seinen Partner X. (den Beklagten) zukommen und auch die gemeinsame Kündigung vom 26.

April 1990 nennt als Absender die "groupe de promotion XY, X + Y". Unter diesen Umständen durfte und musste der Kläger davon ausgehen, dass Y. im Namen der einfachen Gesellschaft und somit auch im Namen des Beklagten handelte.