Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1996 51 • KG LU OG 1996 51 KI-generiert

Magistrate as Investigating Authority vs. Right to a Statutory Judge

Geschäftsnummer OG 1996 51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a challenge asserting a violation of the constitutional guarantee of a statutory judge (Articles 4 and 58(1) of the Federal Constitution and Article 6(1) of the ECHR) based on the involvement of a magistrate acting solely as an investigating authority. The court reasoned that this guarantee is not fully applicable to a magistrate functioning only as an investigative body without judicial duties, distinguishing this role from the magistrate's function when concluding the criminal proceedings through a penal order or decision to dismiss, which involves a true judicial role; therefore, as the magistrate in this case acted only as the investigative authority, the cited constitutional and treaty provisions concerning the right to a judge were deemed inapplicable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 4 und 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Garantie des verfassungsmässigen Richters. Keine Anwendung dieser Garantie auf den lediglich als Untersuchungsbehörde ohne richterliche Funktion tätigen Amtsstatthalter. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Untersuchungsrichter gesetzlicher Anspruch Fragepflicht Verfassung richterliche Unabhängigkeit Disziplinarbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 145
BGE 112 Ia 145 mit Hinweisen).
BGE 112 Ia 144
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 25.01.1996

Fallnummer: · OG 1996 51

LGVE: · 1996 I Nr. 51

Leitsatz: · Art. 4 und 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Garantie des verfassungsmässigen Richters. Keine Anwendung dieser Garantie auf den lediglich als Untersuchungsbehörde ohne richterliche Funktion tätigen Amtsstatthalter.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV bzw. auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, kann festgehalten werden, dass diese Garantie auf den Amtsstatthalter, der als Untersuchungsbehörde tätig ist, nicht unbeschränkt anwendbar ist. Das Bundesgericht wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehen davon aus, dass der Untersuchungsrichter ein gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigter Beamter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist, auf den bei seiner spezifischen Tätigkeit als Untersuchungsorgan die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht ohne weiteres anwendbar sei (vgl. BGE 112 Ia 145 mit Hinweisen). Der Amtsstatthalter nach Luzerner StPO nimmt nur dort die Funktion oder Rolle eines eigentlichen Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder einer Einstellungsverfügung. Tritt der Amtsstatthalter als Untersuchungs oder Anklagebehörde auf, so beurteilt sich die Frage der Ausstandspflicht auf bundesrechtlicher Ebene ausschliesslich aufgrund von Art. 4 BV (vgl. BGE 112 Ia 144). Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall lediglich als Untersuchungsbehörde ohne richterliche Funktion amtet, sind damit Art. 58 Abs. 1 BV wie auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht anwendbar. Eine offenbare Gesetzesverletzung kann somit nicht mit Verletzung dieser Bestimmung begründet werden.