Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1996 50 • KG LU OG 1996 50 KI-generiert

Soil Fill Permit Exemption and Legality Principle

Geschäftsnummer OG 1996 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court overturned the conviction of an individual penalized under local building regulations for making a soil fill on their property up to 1.5 meters high without a permit. The court reasoned that the cantonal law prescribing the penalty (§ 213 in conjunction with § 184 PBG) required a permit only for fills exceeding 1.5 meters, and that applying the penal provision to a smaller fill violated the principle of legality under Article 1 of the Criminal Code, which demands that penal sanctions only follow clearly defined legal norms, meaning the statute lacked the necessary specificity to criminalize an act not explicitly exceeding the stated height threshold.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 184 i.V.m. § 213 PBG; Art. 1 StGB. Die Bestrafung eines Bauherrn gemäss § 213 PBG wegen Nichteinholen einer Baubewilligung für eine 1,5 Meter nicht übersteigende Aufschüttung verstösst ungeachtet einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäss Raumplanungsgesetz gegen das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip. | Strafrecht

Schlagwörter

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Strafbefreiung baupolizeiliche Gebäudehöhe Legalitätsprinzip Immobilienbesitz Verletzung der Baubewilligung Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 IV 410
7 EMRK niedergelegt (BGE 118 IV 410; 118 Ia 318, E.
BGE 96 I 29
35 mit Verweisung auf BGE 96 I 29).
BGE 112 Ia 113
Das Legalitätsprinzip verlangt, dass in einer Strafnorm sowohl strafbares Verhalten wie auch dessen Folgen bestimmt und für jedermann klar erkennbar sind (BGE 112 Ia 113).
BGE 117 Ia 479
Der Gesetzeswortlaut muss also so präzis formuliert sein, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Bestimmtheit erkennen kann (Bestimmtheitsgebot; BGE 117 Ia 479).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 213 PBG

The court used this provision in connection with § 184 PBG to acquit the accused because it did not constitute a sufficient legal basis for punishment according to Art. 1 StGB.

§ 184 PBG

The court used this provision in connection with § 213 PBG to acquit the accused because the building permit requirement for the retained work was not clearly defined enough to justify punishment according to Art. 1 StGB.

Art. 1 StGB

This provision established the principle of legality, which led to the acquittal because the offense under § 184 i.V.m. § 213 PBG was not sufficiently defined.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 10.04.1996

Fallnummer: · OG 1996 50

LGVE: · 1996 I Nr. 50

Leitsatz: · § 184 i.V.m. § 213 PBG; Art. 1 StGB. Die Bestrafung eines Bauherrn gemäss § 213 PBG wegen Nichteinholen einer Baubewilligung für eine 1,5 Meter nicht übersteigende Aufschüttung verstösst ungeachtet einer allfälligen Bewilligungspflicht gemäss Raumplanungsgesetz gegen das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Angeklagte beabsichtigte, auf seinem Grundstück eine Fläche von 35 m x 26 m bis zu einer Höhe von 1,5 m mit Aushubmaterial zu überdecken, was nach seinen Angaben ein Volumen von knapp 700 m3 ausgemacht hätte. Bis zur Intervention des Gemeinderates hatte er 60 m3 nicht höher als 1,5 m aufgeschüttet. Ihm wurde vorgeworfen, diese Aufschüttung ohne Baubewilligung vorgenommen zu haben, womit er gegen § 184 Abs. 1 PBG verstossen und sich gemäss § 213 PBG strafbar gemacht habe. Gegen den Schuldspruch des Amtsgerichts reichte der Angeklagte Appellation ein. Aus den Erwägungen: 2. - b) Nach § 213 Abs. 1 PGB wird vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen § 184 Abs. 1 PBG mit Busse bis 20000.- Franken bestraft. Nach § 184 Abs. 1 PBG hat derjenige, der ober- und unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder ändern will, vor Baubeginn beim Gemeinderat eine Baubewilligung einzuholen. Gemäss lit. h dieser Bestimmung bedürfen insbesondere Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1,5 m einer entsprechenden Baubewilligung.

Der Angeklagte stellt sich auf den Standpunkt, seine Aufschüttung habe nicht mehr als 1,5 m betragen, weshalb er dafür keine Baubewilligung habe einholen müssen. Selbst wenn ihm irgendwelche Widerhandlung gegen eine verwaltungsrechtliche Praxis vorgeworfen werden könnte, müsste diese strafrechtlich ohne Konsequenzen bleiben. Das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip setze für eine Bestrafung nicht allgemein gehaltene Strafdrohungen, sondern Widerhandlungen gegen klar bestimmte Rechtsnormen voraus. Solche klare Rechtsnormen bestünden im Bereich von Aufschüttungen in der Landwirtschaftszone weder auf eidgenössischer noch auf kantonaler Ebene. c) Nach Art. 1 StGB darf nur bestraft werden, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dieser Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Strafe ist sowohl in Art. 4 BV wie auch in Art. 7 EMRK niedergelegt (BGE 118 IV 410; 118 Ia 318, E. 7 lit. a; 112 Ia 112, E. 3 lit. a; Rehberg Jörg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 1995, S. 379; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil I, 4. Aufl., Zürich 1994, S. 35 mit Verweisung auf BGE 96 I 29). Das Legalitätsprinzip verlangt, dass in einer Strafnorm sowohl strafbares Verhalten wie auch dessen Folgen bestimmt und für jedermann klar erkennbar sind (BGE 112 Ia 113). Der Gesetzeswortlaut muss also so präzis formuliert sein, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Bestimmtheit erkennen kann (Bestimmtheitsgebot; BGE 117 Ia 479).

Zu prüfen ist, ob § 184 i.V.m. § 213 PBG in diesem Sinne eine genügende Rechtsgrundlage für eine Bestrafung des Angeklagten bildet.

§ 184 PBG sieht für Bauten und Anlagen eine Baubewilligung vor. In lit. a-h dieser Vorschrift folgt eine Aufzählung von Beispielen solcher Bauten und Anlagen, die nicht abschliessend ist. In lit. h wird diese offene Formulierung jedoch durch die Angabe eines Höhenmasses eingeschränkt. Dadurch erhält die Aufzählung mindestens in bezug auf Aufschüttungen und Abgrabungen einen abschliessenden Charakter. Vom Wortlaut her gesehen ist somit für Aufschüttungen eine Baubewilligung nur erforderlich, wenn sie 1,5 m übersteigen. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Während der Regierungsrat in seinem Gesetzesentwurf noch eine Bewilligungspflicht für Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1,5 m oder mehr als 50 m3 vorsah, wurde dieses mengenmässige Kriterium in der ersten Beratung vom Grossen Rat fallengelassen. Auf Antrag der vorberatenden Kommission hat der Grosse Rat lediglich Aufschüttungen von mehr als 1,5 m als bewilligungspflichtig erachtet (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 1. Heft 1988, S. 297; 3. Heft 1986, S. 793). Hätte der Gesetzgeber in § 184 PBG alle Aufschüttungen der Strafandrohung nach § 213 PBG unterstellen wollen, hätte er in lit. h die Höhenbeschränkung weglassen müssen. Das war aber offensichtlich nicht sein Wille. § 184 Abs. 1 PBG ist somit im Sinne von Art. 1 StGB nicht derart bestimmt, dass daraus eine umfassende Baubewilligungspflicht für sämtliche Aufschüttungen mit genügender Bestimmtheit abgeleitet werden könnte. Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten als Adressaten der Strafnorm auch nicht die Kenntnis einer anderen Bewilligungspraxis entgegengehalten werden. Dies wäre mit dem in Art. 1 StGB enthaltenen Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar.

Da die vom Angeklagten vorgenommene Aufschüttung unbestrittenermassen die Höhe von 1,5 m nicht überschritten hat, bildet nach dem Gesagten § 184 Abs. 1 i.V.m. § 213 PBG keine genügende Rechtsgrundlage für eine Bestrafung des Angeklagten. Er ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. d) Unter diesen Umständen kann im vorliegenden strafrechtlichen Verfahren auch offenbleiben, ob die Aufschüttung des Angeklagten nach dem Raumplanungsgesetz des Bundes bewilligungspflichtig gewesen wäre, nachdem vorliegend die Verfügung des Gemeinderates vom 23. Februar 1994, die dem Angeklagten weitere Aufschüttungen untersagte, jedenfalls mit keinem Hinweis auf Art. 292 StGB verbunden war und das Raumplanungsgesetz des Bundes keine entsprechende Strafnorm enthält.