Diminished Capacity Quantification Rejection and Expert Deference
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected the defense's attempt to quantify the accused's diminished capacity using percentages, affirming that the degree of accountability, pursuant to Article 10 et seq. of the Penal Code, cannot be objectively measured with exact scientific or mathematical methods, thereby granting significant latitude to the subjective assessment of the expert witness. Since the psychiatric expert concluded that the accused's capacity to recognize the wrongfulness of the act and act accordingly was moderately reduced, and the defense offered no compelling reasons to deviate from this finding, the court upheld the expert's assessment, noting that judicial conviction in such matters is a psychological process rather than a strictly logical or mathematical derivation.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 10ff. StGB. Es ist verfehlt, den Grad der Zurechnungsfähigkeit in Prozenten oder Bruchteilen auszudrücken. Der Nachweis einer verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit kann nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektiviert werden; dem subjektiven Ermessen des Gutachters ist daher ein grosser Spielraum gegeben. | Strafrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Strafrecht
Entscheiddatum: · 22.11.1995
Fallnummer: · OG 1996 48
LGVE: · 1996 I Nr. 48
Leitsatz: · Art. 10ff. StGB. Es ist verfehlt, den Grad der Zurechnungsfähigkeit in Prozenten oder Bruchteilen auszudrücken. Der Nachweis einer verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit kann nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektiviert werden; dem subjektiven Ermessen des Gutachters ist daher ein grosser Spielraum gegeben.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Versuch des Verteidigers, mathematisch eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von 75% zu konstruieren, geht fehl. Da es ausgeschlossen ist, Einsichtsfähigkeit und Willensfreiheit des Menschen mit Hilfsmitteln der Technik und Mathematik zu messen, ist es offensichtlich verfehlt, den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Prozenten oder Brüchen auszudrücken (vgl. BGE 76 IV 38). In der Lehre wird denn auch ein solches Vorgehen als "Groteske", "Unsinn" und "abwegig" bezeichnet (vgl. Hafter Ernst, Normale Menschen? Zurechnungsfähigkeit, Zurechnungsunfähigkeit, in: ZStR 66 [1951] S. 16; Dukor Benno, Die Zurechnungsfähigkeit des Psychopathen, in: ZStR 66 [1951] S. 430). Der psychiatrische Experte ist nach eingehender Untersuchung des Angeklagten zum Schluss gelangt, dessen Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser allfällig noch vorhandenen Einsicht zu handeln, sei insgesamt in mittlerem Grade herabgesetzt gewesen. Der Verteidiger nennt keine triftigen Gründe, die ein Abweichen von dieser gutachtlichen Feststellung rechtfertigen würden. Bei der Würdigung psychiatrischer Gutachten und namentlich bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten ist zu beachten, dass der Nachweis einer verminderten oder fehlenden Zurechnungsfähigkeit nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektiviert werden kann, sondern dass dem subjektiven Ermessen des Gutachters ein grosser Spielraum gegeben ist (Vossen R., Möglichkeiten und Grenzen des forensisch psychiatrischen Gutachtens, in: Probleme des gerichts-psychiatrischen und psychologischen Gutachtens, 2. Aufl., Diessenhofen 1980, S. 20). Auch bei der Überzeugungsbildung des Richters in bezug auf die Bewertung eines Fachgutachtens handelt es sich nicht um einen mathematisch logischen Denkvorgang im Sinne eines Syllogismus mit abschliessender Konklusion, sondern um einen Vorgang auf der psychischen Ebene (ZR 91/92 [1992/93] Nr. 58 S. 220 mit Verweis auf Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 5).
(Das Bundesgericht hat am 30. April 1996 die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.)