Former Custodial Parent's Standing to Enforce Pre-Majority Child Support Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether the former custodial parent retained the active standing to enforce, via debt collection proceedings initiated after the child reached the age of majority, outstanding, indexed child support payments accrued before that majority. The court reasoned that although the child is the creditor for maintenance payments, these obligations were fulfilled through payments made to the parent exercising parental authority (as the legal representative under Article 289 Abs. 1 ZGB) prior to the child's majority. Consequently, the parent remains actively entitled to pursue the enforcement of these past-due support payments in their own name, even after the child becomes legally independent, to ensure the purpose of the support obligation is not undermined by the adult child retroactively intercepting funds intended for their prior care.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 80 SchKG; Art. 289 Abs. 1 ZGB. Aktivlegitimation des Inhabers der elterlichen Gewalt für die Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf dem Vollstreckungsweg für das inzwischen mündig gewordene Kind. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThis provision is cited in the reasoning to support the view that the mother (holder of parental authority) was entitled to claim child support payments due before the child reached the age of majority.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 17.07.1996
Fallnummer: · OG 1996 41
LGVE: · 1996 I Nr. 41
Leitsatz: · Art. 80 SchKG; Art. 289 Abs. 1 ZGB. Aktivlegitimation des Inhabers der elterlichen Gewalt für die Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf dem Vollstreckungsweg für das inzwischen mündig gewordene Kind.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Die Klägerin liess den Beklagten für indexierte Kinderunterhaltsbeiträge betreiben, die aus der Zeit vor dem Erreichen der Mündigkeit des gemeinsamen Sohnes stammen. Nachdem der Beklagte Zahlungen an die Klägerin und an den gemeinsamen Sohn (für diesen auf dessen Bankkonto) geleistet hatte, zog diese das Rechtsöffnungsbegehren unter Ausschluss von Kostenfolgen zurück. Der Amtsgerichtspräsident überband in seinem Abschreibungsentscheid dem Beklagten die Verfahrenskosten, weil dieser die Zahlung der Unterhaltsbeiträge erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs geleistet hatte. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde verlangte der Beklagte die Aufhebung des Entscheides bezüglich der Kostenverlegung und machte geltend, die Klägerin sei nicht Gläubigerin der Forderung.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage nach der Aktivlegitimation der Klägerin. Unbestrittenermassen liess sie den Beklagten für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge aus der Zeit vor Erreichen der Mündigkeit des Sohnes betreiben. Der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsgesuch datieren indessen vom Frühling 1996, zu einem Zeitpunkt, als der Sohn bereits mündig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Sohn auch vor Erreichen der Volljährigkeit Gläubiger der Kinderalimente. Der Anspruch wird indessen bis zu diesem Zeitpunkt durch Zahlungen an den gesetzlichen Vertreter, in casu die Klägerin, erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB).
Sie ist berechtigt, die Kinderalimente im eigenen Namen geltend zu machen (Gessler Dieter, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83 [1987] S. 253). Da die Klägerin bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters des Sohnes als alleinige Vertreterin der elterlichen Gewalt für dessen Unterhalt aufkommen musste, war sie berechtigt, die Unterhaltsbeiträge für diese Zeit im eigenen Namen auch nach dem Erreichen des Mündigkeitsalters des Sohnes einzufordern. Es kann nicht angehen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verantwortung für den Sohn trägt, dieser jedoch nach Erreichen der Mündigkeit nachträglich geleistete Zahlungen, die für seinen Unterhalt vor der Volljährigkeit bestimmt waren, rechtsgültig entgegennehmen kann.
Kinderunterhaltsbeiträge, die vor Erreichen der Mündigkeit geschuldet waren, dürfen daher auch nachträglich vom Inhaber der elterlichen Gewalt im eigenen Namen auf dem Vollstreckungsweg geltend gemacht werden (vgl. dieselbe Praxis in Zürich und Solothurn; Bühler/Spühler, Berner Komm., N 279 zu Art. 156 ZGB; Spühler/Frei Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 279 zu Art. 156 ZGB). Die Klägerin war demzufolge aktivlegitimiert, als sie die Kinderunterhaltsbeiträge inkl. indexbedingter Erhöhung auf dem Vollstreckungsweg geltend machte.