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OG 1996 39 • KG LU OG 1996 39 KI-generiert

Heirs as Creditor in Debt Enforcement Proceeding

Geschäftsnummer OG 1996 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debt enforcement proceeding is not invalid merely because the creditor is listed generally as a "community of heirs" on the payment order, provided that the individual members of that community are clearly and unambiguously identifiable from an attached document, which was deemed permissible and sufficient in this instance due to space constraints on the payment order form.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 67 und 69 SchKG. Eine Betreibung ist nicht ungültig (nichtig), wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft aus einer dem Zahlungsbefehl angehefteten Beilage ohne weiteres ersichtlich sind. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Erbe Zahlungsauftrag Ertrag Gläubigerversammlung Zulassung der Zwangsvollstreckung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 20.03.1996

Fallnummer: · OG 1996 39

LGVE: · 1996 I Nr. 39

Leitsatz: · Art. 67 und 69 SchKG. Eine Betreibung ist nicht ungültig (nichtig), wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft aus einer dem Zahlungsbefehl angehefteten Beilage ohne weiteres ersichtlich sind.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Eine Betreibung ist nichtig, wenn der betreibende Gläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnet ist, insbesonders bei Verwendung einer Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern wie beispielsweise "Erbengemeinschaft" (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechtes, 5. Aufl., Bern 1993, § 6 N 29). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wurden im Betreibungsbegehren sämtliche Erben angeführt. Im Zahlungsbefehl wurden unter der Rubrik Gläubiger die Erbengemeinschaft X. (Erstklägerin) und Y. (Zweitkläger) erwähnt. Gleichzeitig führte das Betreibungsamt an, die Mitglieder der Erbengemeinschaft X. seien gemäss Beilage ersichtlich. Diese Beilage war an den Zahlungsbefehl angeheftet. Eine solche Form der Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist zulässig und ausreichend, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft ohne weiteres erkennbar sind. Das Betreibungsamt hat das erwähnte Vorgehen aus praktischen Gründen gewählt, weil für die Benennung der Gläubiger auf dem Zahlungsbefehl nur ein beschränkter Platz zur Verfügung steht.