Jurisdiction Over Supervisory Complaints Against Court Chamber Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the jurisdiction over supervisory complaints filed under civil procedure law against decisions made by its own chambers. The court reasoned that while a supervisory complaint under the relevant statute is a remedy against formal denials of justice applicable to lower courts and certain court bodies, including those of the High Court (excluding the High Court as a whole), the competence for such complaints against lower instances always lies with the substantive court of appeal. According to cantonal rules, appeals in civil matters fall under the jurisdiction of the First Chamber, except in specific areas; since the challenged decision arose from a liability proceeding where the First Chamber acts as the cantonal appellate instance, it was competent. The High Court only retains jurisdiction over supervisory complaints specifically directed against individual members or specific judicial bodies of the High Court itself, distinguishing this from its administrative oversight powers. Therefore, the First Chamber was indeed competent to issue the challenged decision.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 286 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; §§ 3 Abs. 1 lit. i und 4 lit. a GOOG. Sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden. | Zivilprozessrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Gesamtobergericht
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 15.07.1996
Fallnummer: · OG 1996 32
LGVE: · 1996 I Nr. 32
Leitsatz: · § 286 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; §§ 3 Abs. 1 lit. i und 4 lit. a GOOG. Sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Im Rahmen der Vernehmlassung zu einer staatsrechtlichen Beschwerde führte das Gesamtobergericht folgendes aus: Die Ansicht des Beklagten, für die Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde wäre das Gesamtobergericht zuständig gewesen, ist unzutreffend. Die Aufsichtsbeschwerde nach § 286 Abs. 2 lit. a ZPO richtet sich als Rechtsbehelf gegen jede Art von formeller Rechtsverweigerung. In Art, Inhalt und Zweck ist sie praktisch identisch mit der altrechtlichen Beschwerde nach § 282 Abs. 1 lit. b aZPO. Neu ist einzig, dass sie sich nicht nur gegen Richter und Gerichte der unteren Instanzen, sondern auch gegen Richter, Kammern oder in der Rechtspflege tätige Kommissionen des Obergerichts (Justizkommission, Schuldbetreibungs und Konkurskommission) richten kann, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde.
Wie unter dem Regime der alten fällt auch seit Inkrafttreten der neuen ZPO (1.1.1995) der Entscheid über Rechtsverzögerungs und Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Instanzen immer in die Kompetenz des Sachrichters. Dem entspricht, dass auch die neue ZPO die Aufsichtsbeschwerde im VIII. Titel unter Ziff. 6, §§ 286 ff., als "Rechtsmittel" anführt. Nach § 4 lit. a der Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern (GOOG, SRL Nr. 266) aber ist für Rechtsmittelverfahren in Zivilsachen die I. Kammer zuständig; vorbehältlich der Zuständigkeit der II.
Kammer, namentlich im Familienrecht. Im vorliegenden Fall erging der angefochtene erstinstanzliche Entscheid wie derjenige der I. Kammer im Rahmen eines Verantwortlichkeitsprozesses, für den als kantonale Rechtsmittelinstanz nur letztere zuständig ist. Seit Wegfall der Kassationsbeschwerde nach § 258 aZPO an das Gesamtobergericht gegen Kammerurteile befasst sich das Gesamtobergericht ausschliesslich mit Angelegenheiten der Justizverwaltung (§ 3 GOOG). Die einzige Ausnahme bestätigt auch hier die Regel. Sie ist in dem vom Beklagten angerufenen § 3 Abs. 1 lit. i GOOG geregelt, allerdings nicht in dem vom Beklagten geltend gemachten Sinn.
Denn wenn am genannten Ort stipuliert wird, das Gesamtgericht behandle Aufsichtsbeschwerden gemäss §§ 286ff. ZPO, so sind das ausschliesslich Beschwerden, die sich gegen einzelne Mitglieder des Obergerichts oder gegen obergerichtliche Rechtspflegeorgane richten. Es handelt sich also um die Neuregelung der Kompetenz des Gesamtobergerichts als einzelfallbezogene zivilprozessuale Aufsichtsbeschwerdeinstanz gegen eigene einzelne Mitglieder oder Spruchkörper (vgl. Botschaft an den Grossen Rat zum Entwurf der GOOG vom 31. Oktober 1994, S. 5 zu § 3 Abs. 1 lit. i).
Davon sind klar die Befugnisse des Gesamtobergerichts zu unterscheiden, die diesem kraft öffentlichen Rechtes zustehen, beispielsweise als Oberaufsichtsbehörde in der Zivil und Strafrechtspflege nach § 73 Abs. 1 Staatsverfassung (SRL Nr.
1) oder als Wahl bzw. Aufsichtsbehörde nach Personalgesetz. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern sehr wohl zum Erlass des angefochtenen Entscheides zuständig war.
(Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 8.10.1996 abgewiesen.)