Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1996 31 • KG LU OG 1996 31 KI-generiert

Evidence Incorporation in Appellate Submissions

Geschäftsnummer OG 1996 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning a judgment modification, the appellant maintained their reliance on the evidence applications, including the examination of ten witnesses, submitted in their first-instance reply, effectively incorporating the reply into the appeal documentation. The court ruled that under the relevant civil procedure code provision, which requires explicit mention of evidence and the corresponding topics in appellate submissions, a general reference to prior evidence requests is insufficient, particularly when numerous witnesses are involved, as it forces the appellate court to determine the continued relevance of each item, constituting an excessive burden unless the evidence topic is exceptionally clear and singular.

Legislator-Regeste

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Evidence Incorporation in Appellate Submissions: Leitsatz: · § 252 ZPO. Anforderungen an Beweisanträge im Appellationsverfahren (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Beweisnotstand Zivilprozessordnung Beweisantrag Komplexität des Verfahrens Revision eines Entscheids anfechtbarer Zwischenentscheid
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 31.10.1995

Fallnummer: · OG 1996 31

LGVE: · 1996 I Nr. 31

Leitsatz: · § 252 ZPO. Anforderungen an Beweisanträge im Appellationsverfahren (Präzisierung der Rechtsprechung).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Kläger erklärte im Rahmen eines Urteilsabänderungsverfahrens in seiner Appellationsbegründung, an den Ausführungen und Beweisofferten in der erstinstanzlichen Replik werde festgehalten; in diesem Sinne erkläre er die Replik zum integrierenden Bestandteil seiner Appellation und beschränke sich im folgenden auf Ergänzungen und Verdeutlichungen. In der erwähnten Replik offerierte er als Beweismittel u.a. die Einvernahme von zehn Zeugen.

Aus den Erwägungen:

Zu prüfen ist vorab, ob der Kläger im Appellationsverfahren die Einvernahme der zehn Zeugen rechtzeitig und in gehöriger Form beantragt hat. Gemäss LGVE 1991 I Nr. 24 genügt ein allgemein formulierter Antrag einer Partei auf Erneuerung der bei der Vorinstanz gestellten Beweisanträge den prozessualen Mindestanforderungen nicht und ist daher unbeachtlich. Seit dem Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung ist diese altrechtliche Praxis, wonach sich die Parteien in ihren Rechtsschriften an das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil eingehend auseinanderzusetzen haben, gesetzlich verankert.

Die Appellationsschrift hat die Anträge zur Sache und im Beweispunkt zu enthalten, wobei bei den Beweisbegehren die Beweismittel und die dazu gehörigen Beweisthemen ausdrücklich zu nennen sind. Ein Verweis auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften genügt nicht, ausser dem Richter und der Gegenpartei sei ohne weiteres ersichtlich, um welche Beweismittel und Beweisthemen es geht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 249, N 2 zu § 252 ZPO). Gemäss § 252 Abs. 1 ZPO sind mit der Appellations oder Anschlussappellationsschrift sowie mit der Antwort darauf die Beweisanträge und nicht die Verweise auf solche vorzubringen.

Aus der Begründung des vorinstanzlichen Urteils kann sich durchaus eine neue Sach und/oder Rechtslage ergeben, auf die im Appellationsverfahren eigens einzugehen ist. Namentlich ist denkbar, dass vor Obergericht nicht mehr sämtliche Zeugen relevant sind oder dass sich neue Zeugen oder andere Beweismittel aufdrängen. Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Obergerichts soll die appellierende Partei verhalten werden, sich mit dem angefochtenen Urteil auch bezüglich der Beweismittel detailliert auseinanderzusetzen und die entsprechenden Beweisanträge nötigenfalls in den Rechtsschriften an das Obergericht explizit zu wiederholen.

Dies entspricht der konkreten Gesetzesvorschrift (§ 252 Abs. 1 ZPO). Es wird nicht verkannt, dass es Fälle gibt, in denen diese Praxis zu einer übergrossen Härte führen würde, so beispielsweise, wenn eine Partei im Appellationsverfahren auf einen klar umschriebenen Sachverhalt mit einem einzigen Beweisantrag in einer vorinstanzlichen Rechtsschrift verweist. Einen solchen Beweisantrag vor der Rechtsmittelinstanz als unbeachtlich zu qualifizieren, käme einem überspitzten Formalismus und damit einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Anders verhält es sich indessen, wenn eine Mehrzahl von Beweisanträgen vorliegt.

Es kann nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein herauszufinden, welche der in erster Instanz beantragten Zeugen (in casu deren zehn, im Bestreitungsfall sogar deren zwölf) nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch relevant sind. Dies darzulegen, ist eindeutig Aufgabe der Parteien. In diesem Sinne ist die Aussage der Kommentatoren Studer/Rüegg/Eiholzer, es genüge, wenn dem Richter und der Gegenpartei ohne weiteres ersichtlich sei, um welche Beweismittel und Beweisthemen es gehe (a.a.O., N 2 zu § 249 ZPO), zu präzisieren und einschränkend auszulegen.