Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1996 26 • KG LU OG 1996 26 KI-generiert

Applicant's Burden in Proving Eligibility for Free Legal Aid

Geschäftsnummer OG 1996 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the applicant for the granting of free legal aid bears the primary burden of proving complete fulfillment of all necessary preconditions regarding both the facts of the case and the prospects of success to the first-instance judge or instruction judge, consistent with the procedural rules governing summary proceedings, as the appellate court typically only reviews the materials already presented and is not obligated to conduct further ex officio investigations, except in exceptional circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 132 Abs. 3, § 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230 Abs. 1 und 2 und 234 Abs. 3 ZPO. Mitwirkungs und Begründungspflicht des Gesuchstellers im Verfahren um Erteilung der unengeltlichen Rechtspflege. Die Erfüllung der Voraussetzungen sind grundsätzlich bereits dem erstinstanzlichen Instruktionsrichter vollständig nachzuweisen. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung ausserordentliche Umstände Beweislast Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Anspruch auf Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
5P.482/1995
Februar 1996 (5P.482/1995/atm i.S.
BGE 111 Ia 101
Lawyer's Bar Registration Refusal Based on Multi-Canton Disciplinary Record
5P.51/1996
1996, 5P.51/1996/mks, i.S.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 132 Abs. 3 ZPO

Cited in the context of the requirement for the applicant to demonstrate all prerequisites for granting legal aid before the lower court judge.

§ 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230 Abs. 2 und 234 ZPO

Cited in the context of the requirement for the applicant to demonstrate all prerequisites for granting legal aid before the lower court judge.

§ 133 Abs. 3 i.V.m. § 230 Abs. 1 ZPO

Cited as belonging to the duty to state grounds for a request for legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 29.03.1996

Fallnummer: · OG 1996 26

LGVE: · 1996 I Nr. 26

Leitsatz: · § 132 Abs. 3, § 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230 Abs. 1 und 2 und 234 Abs. 3 ZPO. Mitwirkungs und Begründungspflicht des Gesuchstellers im Verfahren um Erteilung der unengeltlichen Rechtspflege. Die Erfüllung der Voraussetzungen sind grundsätzlich bereits dem erstinstanzlichen Instruktionsrichter vollständig nachzuweisen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Für die Sachverhaltsermittlung im UR Verfahren ist primär der Amtsgerichtspräsident oder der erstinstanzliche Instruktionsrichter zuständig. Es sind laut § 133 Abs. 3 ZPO die Vorschriften über das Summarverfahren sinngemäss anwendbar. Dort ist in § 234 Abs. 3 ZPO vorgesehen, dass bereits erstinstanzlich auf das Begehren nicht einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt. Der Gesuchsteller selber trägt also die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 234 ZPO).

Er hat somit alle zur Beurteilung des Gesuchs wie auch zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Prozesses notwendigen Tatsachen bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten oder dem Instruktionsrichter vorzubringen. Das Obergericht entscheidet dementsprechend in der Regel nur aufgrund der ihm vorgelegten Akten, für deren Vollständigkeit der Gesuchsteller selbst besorgt sein muss. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Unklarheiten oder veränderten Verhältnissen, werden zusätzliche Erhebungen getroffen, deren Resultat dem Gesuchsteller jedenfalls dann zur Stellungnahme zugeht, wenn es zu seiner Schlechterstellung führen kann.

Es ist aber keinesfalls gesetzliche Aufgabe der Bestätigungsinstanz, von Amtes wegen vor jedem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege weitere Beweiserhebungen zu tätigen oder Rechtsschriften zu Tatsächlichem oder Rechtlichem einzuholen. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht in einem Entscheid vom 7. Februar 1996 (5P.482/1995/atm i.S. R.S.) betreffend einen Luzerner UR Fall ausdrücklich bestätigt. Darin führte das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E. 2 lit. b (S. 104) aus, in seinem Gesuch habe der Gesuchsteller aufzuzeigen und zu belegen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.

Es liegt somit an der gesuchstellenden Partei, alle notwendigen Unterlagen bereits mit dem Gesuch vor dem Amtsgerichtspräsidenten oder dem Instruktionsrichter einzureichen (§ 132 Abs. 3 ZPO, § 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230 Abs. 2 und 234 ZPO). Dies gehört zur Begründungspflicht eines UR Gesuchs (§ 133 Abs. 3 i.V.m. § 230 Abs. 1 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident oder der Instruktionsrichter kann im Rahmen der herrschenden Offizialmaxime Nachfrist zur Auflage von Belegen ansetzen. Ein UR Gesuchsteller darf aber nicht zum vornherein damit rechnen, in jedem Fall zur nachträglichen Begründung seines Gesuchs zugelassen zu werden.

(Ebenso in BGE vom 25. 3. 1996, 5P.51/1996/mks, i.S. S.K., S. 3 E. 3.)