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OG 1996 23 • KG LU OG 1996 23 KI-generiert

Lease Termination Validity Established: Execution Must Proceed Via Execution Procedures, Not Command Procedures

Geschäftsnummer OG 1996 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where the validity of a lease termination has been definitively established in a contestation proceeding, subsequent enforcement for eviction must proceed through execution procedures under relevant statutes (§§ 298 ff. ZPO) rather than a command procedure (§ 226 ZPO), as the matter is reduced to enforceability, not the substantive validity of the termination; any intervening facts, such as the establishment of a new tenancy, that could nullify the title must be raised during the objection phase of the execution request, as there is no room for a new summary declaratory proceeding.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 100 Abs. 2, 226, 236 Abs. 2 lit. a und 298 ff. ZPO. Ist die Gültigkeit einer Mietvertragskündigung im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses rechtskräftig festgestellt worden, so ist zwecks allfälliger Ausweisung nicht ein Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, sondern ein Vollstreckungsverfahren gemäss §§ 298 ff. ZPO einzuleiten, da nicht mehr über die Kündigung in materieller Hinsicht, sondern nur noch über deren Vollstreckbarkeit befunden werden kann. Seit Erlass des Feststellungsurteils eingetretene neue Tatsachen (wie etwa die zwischenzeitliche Begründung eines neuen Mietverhältnisses), die den Rechtstitel allenfalls zu entkräften vermögen, können im Rahmen der Vernehmlassung zum Vollstreckungsgesuch geltend gemacht werden. Für ein neues (summarisches) Erkenntnisverfahren bleibt kein Raum (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 226 und N 2 zu § 300 ZPO. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Gültigkeit der Kündigung Fortsetzungsbegehren Vollstreckung der Ausweisung Einstweilige Verfügung Strafaussetzung Sachverhaltsfeststellung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 05.08.1996

Fallnummer: · OG 1996 23

LGVE: · 1996 I Nr. 23

Leitsatz: · §§ 100 Abs. 2, 226, 236 Abs. 2 lit. a und 298 ff. ZPO. Ist die Gültigkeit einer Mietvertragskündigung im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses rechtskräftig festgestellt worden, so ist zwecks allfälliger Ausweisung nicht ein Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, sondern ein Vollstreckungsverfahren gemäss §§ 298 ff. ZPO einzuleiten, da nicht mehr über die Kündigung in materieller Hinsicht, sondern nur noch über deren Vollstreckbarkeit befunden werden kann. Seit Erlass des Feststellungsurteils eingetretene neue Tatsachen (wie etwa die zwischenzeitliche Begründung eines neuen Mietverhältnisses), die den Rechtstitel allenfalls zu entkräften vermögen, können im Rahmen der Vernehmlassung zum Vollstreckungsgesuch geltend gemacht werden. Für ein neues (summarisches) Erkenntnisverfahren bleibt kein Raum (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 226 und N 2 zu § 300 ZPO.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: