Lease Termination Validity Established: Execution Must Proceed Via Execution Procedures, Not Command Procedures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere the validity of a lease termination has been definitively established in a contestation proceeding, subsequent enforcement for eviction must proceed through execution procedures under relevant statutes (§§ 298 ff. ZPO) rather than a command procedure (§ 226 ZPO), as the matter is reduced to enforceability, not the substantive validity of the termination; any intervening facts, such as the establishment of a new tenancy, that could nullify the title must be raised during the objection phase of the execution request, as there is no room for a new summary declaratory proceeding.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 100 Abs. 2, 226, 236 Abs. 2 lit. a und 298 ff. ZPO. Ist die Gültigkeit einer Mietvertragskündigung im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses rechtskräftig festgestellt worden, so ist zwecks allfälliger Ausweisung nicht ein Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, sondern ein Vollstreckungsverfahren gemäss §§ 298 ff. ZPO einzuleiten, da nicht mehr über die Kündigung in materieller Hinsicht, sondern nur noch über deren Vollstreckbarkeit befunden werden kann. Seit Erlass des Feststellungsurteils eingetretene neue Tatsachen (wie etwa die zwischenzeitliche Begründung eines neuen Mietverhältnisses), die den Rechtstitel allenfalls zu entkräften vermögen, können im Rahmen der Vernehmlassung zum Vollstreckungsgesuch geltend gemacht werden. Für ein neues (summarisches) Erkenntnisverfahren bleibt kein Raum (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 226 und N 2 zu § 300 ZPO. | Zivilprozessrecht
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 05.08.1996
Fallnummer: · OG 1996 23
LGVE: · 1996 I Nr. 23
Leitsatz: · §§ 100 Abs. 2, 226, 236 Abs. 2 lit. a und 298 ff. ZPO. Ist die Gültigkeit einer Mietvertragskündigung im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses rechtskräftig festgestellt worden, so ist zwecks allfälliger Ausweisung nicht ein Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, sondern ein Vollstreckungsverfahren gemäss §§ 298 ff. ZPO einzuleiten, da nicht mehr über die Kündigung in materieller Hinsicht, sondern nur noch über deren Vollstreckbarkeit befunden werden kann. Seit Erlass des Feststellungsurteils eingetretene neue Tatsachen (wie etwa die zwischenzeitliche Begründung eines neuen Mietverhältnisses), die den Rechtstitel allenfalls zu entkräften vermögen, können im Rahmen der Vernehmlassung zum Vollstreckungsgesuch geltend gemacht werden. Für ein neues (summarisches) Erkenntnisverfahren bleibt kein Raum (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 226 und N 2 zu § 300 ZPO.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: