Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1996 17 • KG LU OG 1996 17 KI-generiert

Party Presentation Principle Limits Evidentiary Scope

Geschäftsnummer OG 1996 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court confirmed that under the principle of party presentation in civil procedure, evidence can only be taken regarding facts explicitly asserted by the parties. Specifically, a counterclaimant's assertion that a witness had insight into the parties' family circumstances regarding spousal support was deemed insufficiently concrete to influence the case outcome, and the court reasoned that this lack of a factual assertion cannot be remedied during the evidentiary proceedings, nor can a belatedly concretized evidentiary theme presented at the appeal hearing be considered. Consequently, the examination of the witness was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 60 Abs. 1, 70 und 139 Abs. 1 ZPO. Auswirkungen der Verhandlungsmaxime auf die Umschreibung des Beweisthemas. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Parteianhörung Rügeprinzip Präsentationsklausel Anfechtung von Zwischenentscheiden Beweisgründe Kognitionsbeschränkung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 14.11.1995

Fallnummer: · OG 1996 17

LGVE: · 1996 I Nr. 17

Leitsatz: · §§ 60 Abs. 1, 70 und 139 Abs. 1 ZPO. Auswirkungen der Verhandlungsmaxime auf die Umschreibung des Beweisthemas. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · (...) Betreffend die Zeugin X. ist festzuhalten, dass ihr Beweisthema den Unterhaltsbeitrag der Klägerin betrifft, welcher der Verhandlungsmaxime unterliegt. Folge des Verhandlungsgrundsatzes ist aber, dass nur über behauptete Tatsachen Beweis erhoben werden kann (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 139 ZPO). In seiner Appellationsantwort behauptet der Beklagte lediglich, die Zeugin hätte Einblick in die familiären Verhältnisse der Parteien gehabt. Dieses Beweisthema ist zu wenig konkret umschrieben und vermag so den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen. Die fehlende tatsächliche Behauptung kann auch nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 70 ZPO; LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 am Ende). Die vom Beklagten an der Appellationsverhandlung vorgenommene Erweiterung bzw. Konkretisierung des Beweisthemas der Zeugin X. erfolgte gemäss § 252 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 207 lit. a-c ZPO zu spät und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen ist von der Einvernahme der Zeugin X. abzusehen. (...)