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OG 1995 9 • AUK LU OG 1995 9 KI-generiert

Fee Dispute: Interest Value Calculation in Lawyer's Tariff Requires Explicit Agreement

Geschäftsnummer OG 1995 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Supervisory Authority for Lawyers considered a fee dispute where the claimant based their fee claim on the "interest value" stipulated in the conventional tariff. The court reasoned that calculating a fee based on the interest value, as provided in the conventional tariff as an alternative to the time rate for matters exceeding a certain value, requires explicit agreement by the parties to use this method; a mere general reference to the conventional tariff is generally insufficient, especially since this type of percentage-based fee is considered unusual and not presumed to be intended without express agreement, particularly when the extent of the mandate fulfillment was minimal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 394 Abs. 3 OR. Honoraranspruch gestützt auf den im Konventionaltarif enthaltenen Interessenwert. Die Berechnung eines Honorars nach Interessenwert setzt voraus, dass die Parteien diese Vergütungsart ausdrücklich vereinbart haben. Die blosse Verweisung auf den Konventionaltarif genügt in der Regel nicht. | OR (Obligationenrecht)

Schlagwörter

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Verzugszinsberechnung Tarifstreit Streitwert Festsetzung des Anwaltshonorars Verweisungsvertrag Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 II 127
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Pauschalhonorierung vorsehen, "die in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellt" (BGE 78 II 127).
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 09.03.1995

Fallnummer: · OG 1995 9

LGVE: · 1995 I Nr. 9

Leitsatz: · Art. 394 Abs. 3 OR. Honoraranspruch gestützt auf den im Konventionaltarif enthaltenen Interessenwert. Die Berechnung eines Honorars nach Interessenwert setzt voraus, dass die Parteien diese Vergütungsart ausdrücklich vereinbart haben. Die blosse Verweisung auf den Konventionaltarif genügt in der Regel nicht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in einem Mandatsprozess: Der Kläger beruft sich in der Klage mehrmals auf den Interessenwert, den er der Berechnung seines Honoraranspruchs zugrunde legt. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist im vorliegenden Fall auf die Bedeutung des Interessenwertes einzugehen. Der Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes, der für die Berechnung des Honorars ausserhalb des Anwendungsbereichs der behördlichen Kostenverordnung massgebend ist, sieht in Ziff. 4 vor, dass das Honorar bei Interessenwerten von über Fr. 50 000.- statt nach dem Zeittarif in Prozenten des Interessenwertes berechnet werden kann (maximal 5 Prozent). Das Bundesgericht lässt eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes zu, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist oder ausnahmsweise, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (BGE 101 II 111ff.). In der Regel vereinbaren die Parteien nicht ausdrücklich ein Prozenthonorar, sondern sie verweisen bloss in allgemeiner Weise - durch Unterzeichnung des Vollmachtsformulars - auf den Konventionaltarif des Luzerner Anwaltsverbandes. Da der Konventionaltarif eine Prozentvergütung nur alternativ zur Verfügung stellt, ist fraglich, ob eine bloss indirekte Verweisung auf den Interessenwerttarif genügt. Nach der Ungewöhnlichkeitsregel ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Pauschalhonorierung vorsehen, "die in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellt" (BGE 78 II 127). Die Schwierigkeiten werden noch erhöht, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe des massgeblichen Interessenwertes und des anzuwendenden Prozentsatzes geeinigt haben (Fellmann, Berner Komm., N 449 zu Art. 394 OR). Abgesehen davon setzt eine Abrechnung nach Konventionaltarif voraus, dass eine massgebliche Leistung erbracht und das Mandat zumindest in einem wesentlichen Teil erfüllt worden ist. Dies ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt klarerweise nicht der Fall. Eine Honorierung nach Prozenten des Interessenwertes können die Parteien unter den gegebenen Umständen gar nicht gewollt haben; überdies müsste sie als Verstoss gegen die guten Sitten oder als Übervorteilung gelten (Fellmann, a.a.O., N 434 zu Art. 394 OR).