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OG 1995 60 • KG LU OG 1995 60 KI-generiert

Cost Appeal on Lost Earnings and Damages Remitted for Initial Adjudication

Geschäftsnummer OG 1995 60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An accused party appealed a decision by filing a cost appeal regarding claims for lost earnings and non-pecuniary damages against the state, but the appellate court declined to rule on these claims because the appellant failed to demonstrate that these specific claims had been presented to the lower court for adjudication, adhering to the principle of the appeal process which limits review to issues previously decided by the subordinate instance, consequently remitting the matter to the competent lower court for processing the claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 280 Abs. 2 und 284 Abs. 1 StPO. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können nur Gegenstand eines Kostenrekurses sein, wenn sie bereits der Vorinstanz zur Beurteilung vorlagen. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Forderungseingabe Erwerbsausfallentschädigung Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Schadenersatzbemessung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 280 Abs. 2 StPO

The court did not rule on the claimed damages and compensation because they were not raised before the lower court, as required by this provision.

§ 284 Abs. 1 StPO

This provision is cited in the guiding principle concerning the scope of claims reviewable in a cost appeal, which is relevant to the court's refusal to rule on the substance.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 24.08.1995

Fallnummer: · OG 1995 60

LGVE: · 1995 I Nr. 60

Leitsatz: · §§ 280 Abs. 2 und 284 Abs. 1 StPO. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können nur Gegenstand eines Kostenrekurses sein, wenn sie bereits der Vorinstanz zur Beurteilung vorlagen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: Der Angeschuldigte stützt sein Rekursbegehren betreffend Verdienstausfall-Entschädigung von Fr. 2500.- und Genugtuung von Fr. 8000.- zu Lasten des Staats auf § 280 Abs. 2 StPO. Dass er diese Ansprüche schon vor dem Amtsstatthalter geltend gemacht hätte, trägt er nicht vor und ist aus den Untersuchungsakten auch nicht ersichtlich. Die Rekursinstanz könnte darüber nur befinden, wenn die nun vorgetragenen Ansprüche bereits der unteren Instanz zur Beurteilung vorgelegen hätten. Das entspricht der Zweckbestimmung des Instanzenzugs. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten, und die Sache ist an den zuständigen Amtsstatthalter zur Bearbeitung zurückzuweisen (vgl. Max. XI Nrn. 375 und 451).