Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 59 • KG LU OG 1995 59 KI-generiert

Jurisdiction Over Advance Payment of Costs in Criminal Proceedings

Geschäftsnummer OG 1995 59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for the advance payment of costs must be decided by the instance that ordered the advance payment, and an appeal against a denial of this request is only permissible after such a negative decision has been issued, affirming prior jurisprudence regarding the procedural rules concerning cost security deposits in criminal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 272 und 273 StPO. Das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses ist von jener Instanz zu behandeln, die den Kostenvorschuss verfügt hat. Erst gegen einen ablehnenden Entscheid steht den Betroffenen ein Rechtsmittel zu (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Max. X Nr. 783). | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung Verfahrenskosten negativer Entscheid Sicherheitsleistung Zahlung der Geldbuße Verfahrensvorschriften
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 20.07.1995

Fallnummer: · OG 1995 59

LGVE: · 1995 I Nr. 59

Leitsatz: · §§ 272 und 273 StPO. Das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses ist von jener Instanz zu behandeln, die den Kostenvorschuss verfügt hat. Erst gegen einen ablehnenden Entscheid steht den Betroffenen ein Rechtsmittel zu (Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Max. X Nr. 783).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: