Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 57 • KG LU OG 1995 57 KI-generiert

Failure to Appear Before Investigating Judge Warrants Administrative Fine

Geschäftsnummer OG 1995 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The accused has a procedural duty under the law to appear when summoned by an investigating judge for questioning regarding the facts of the case, personal circumstances, and civil claims, and their presence is not optional. The court reasoned that the unexcused failure to appear constitutes a breach of this procedural duty, justifying the imposition of an administrative fine, and that the subsequent enforcement of attendance via police escort, a separate punitive measure provided by law, does not invalidate the initial fine for the dereliction of duty.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 76 Abs. 1 und 38 Abs. 1 und 2 StPO. Das Erscheinen auf eine Vorladung hin ist eine prozessuale Pflicht des Angeschuldigten. Nebst der polizeilichen Vorführung kann eine Ordnungsbusse wegen Verletzung einer prozessualen Pflicht ausgesprochen werden. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Verfahrenspflicht Vorladung Verwaltungsvollzug Vorführung vor der Behörde Untersuchungsrichter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 13.04.1995

Fallnummer: · OG 1995 57

LGVE: · 1995 I Nr. 57

Leitsatz: · §§ 76 Abs. 1 und 38 Abs. 1 und 2 StPO. Das Erscheinen auf eine Vorladung hin ist eine prozessuale Pflicht des Angeschuldigten. Nebst der polizeilichen Vorführung kann eine Ordnungsbusse wegen Verletzung einer prozessualen Pflicht ausgesprochen werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Nach § 76 Abs. 1 StPO ist der Angeschuldigte über die Tat, seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Zivilansprüche einzuvernehmen. Es steht nicht im Belieben des Angeschuldigten, ob er sich dieser Einvernahme unterziehen will oder nicht. Das Erscheinen des Angeschuldigten auf eine untersuchungsrichterliche Vorladung hin ist eine prozessuale Pflicht, der er Folge leisten muss. Der Angeschuldigte hat sich mit seinem unentschuldigten Nichterscheinen auf die amtliche Vorladung hin einer prozessualen Pflichtverletzung schuldig gemacht. Die ausgefällte Busse erweist sich als vertretbar. Dass der Gehorsam des Angeschuldigten durch die polizeiliche Vorführung erzwungen wurde, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch um eine Sanktion, die zusätzlich im Gesetz vorgesehen ist (§ 38 Abs. 2 StPO).