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OG 1995 55 • KG LU OG 1995 55 KI-generiert

Prosecutor's Assistance in Foreign Tax Fraud Investigation: Standing to Challenge Seizure of Documents

Geschäftsnummer OG 1995 55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision granting assistance to a foreign authority to search premises and seize documents in connection with a tax fraud investigation, as the appellant, who was subject to the foreign proceedings but not the immediate coercive measure in Switzerland, lacked standing under the relevant statute. The court reasoned that a person subject to foreign proceedings can only challenge assistance measures if the measure personally affects them or if it impairs their defense rights in the foreign criminal proceedings, which requires demonstrating a concrete disadvantage, such as the inability to access evidence handed over via legal assistance or to request supplementary evidence measures in the foreign jurisdiction, a burden of proof the appellant failed to meet.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 20ff. StPO; Art. 21 Abs. 3 IRSG. Eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG liegt insbesondere dann vor, wenn es für die vom ausländischen Strafverfahren betroffene Person keine Gelegenheit mehr gibt, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg ausgehändigten Akten Einsicht zu nehmen bzw. Beweisergänzungsmassnahmen zu veranlassen. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Schriftstückbeschlagnahme Untersuchung wegen Steuerbetrugs Beschwerdelegitimation Betrug Ergänzungsuntersuchung Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 10.10.1995

Fallnummer: · OG 1995 55

LGVE: · 1995 I Nr. 55

Leitsatz: · §§ 20ff. StPO; Art. 21 Abs. 3 IRSG. Eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG liegt insbesondere dann vor, wenn es für die vom ausländischen Strafverfahren betroffene Person keine Gelegenheit mehr gibt, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg ausgehändigten Akten Einsicht zu nehmen bzw. Beweisergänzungsmassnahmen zu veranlassen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den deutschen Staatsangehörigen X., wohnhaft in Deutschland, und den Schweizer Bürger Y., wohnhaft in Luzern, geführten Ermittlungsverfahren wegen Abgabebetrugs gab die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern einem rechtshilfeweisen Ersuchen um Durchsuchung diverser Geschäfts- und weiterer Räumlichkeiten sowie des PW von Y. in Luzern zwecks Beschlagnahmung von Unterlagen gestützt auf Art. 79 IRSG statt. Das damit betraute Amtsstatthalteramt Luzern liess die rechtshilfeweise anbegehrten Durchsuchungen durch die Kantonspolizei durchführen, wobei diverse Akten beschlagnahmt wurden. Auf den von X. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft eingelegten Rekurs trat die Kriminal- und Anklagekommission nicht ein.

Aus den Erwägungen:

3. - In Fällen internationaler Rechtshilfe wie dem vorliegenden entscheidet der Staatsanwalt (§ 20 Abs. 3 StPO). Dieser trifft die zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlichen Anordnungen. Er kann damit die Polizei und den Amtsstatthalter beauftragen und ihnen für die Durchführung Weisungen erteilen (§ 20ter Abs. 1f. StPO). Gegen diesbezügliche Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft kann an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts rekurriert werden (Art. 23 IRSG und § 23 Abs. 1 StPO). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen betreffend Rechtshilfemassnahmen nur anfechten, wenn eine Massnahme sie persönlich trifft oder sie in ihren Verteidigungsrechten im Strafverfahren beeinträchtigen könnte (Art. 21 Abs. 3 IRSG), wobei es genügt, wenn eine der beiden Voraussetzungen alternativ gegeben ist (u.a. BGE 110 I b 391). 3.1.

Mit der erstgenannten Voraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG (persönliches Betroffensein durch die Massnahme) ist nur derjenige Beschuldigte gemeint, der sich in der Schweiz selbst einer Rechtshilfehandlung, namentlich einer Zwangsmassnahme, zu unterziehen hat. Der Umstand allein, dass eine Rechtshilfemassnahme ein im Ausland hängiges Verfahren fördert, genügt nicht (BGE 110 I b 391, 114 I b 158, 116 I b 110). - Die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart rechtshilfeweise anbegehrte Durchsuchung und Beschlagnahme in Luzern richtet sich nicht gegen den Rekurrenten, sondern stellt eine Zwangsmassnahme gegen Dritte dar.

Mithin ist aber der Rekurrent durch die rechtshilfeweise anbegehrte bzw. von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zugelassene und vom Amtsstatthalteramt angeordnete Zwangsmassnahme nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG persönlich betroffen, somit diesbezüglich auch nicht beschwerde- bzw. rekurslegitimiert. Dies macht denn der Rekurrent auch zu Recht nicht geltend. 3.2. Der Rekurrent meint jedoch, im vorliegenden Verfahren sachlegitimiert zu sein, da in dem ihn betreffenden deutschen Ermittlungsverfahren mit der Rechtshilfeverfügung und mit deren Ausführung angeblich beweiserhebliche Unterlagen sichergestellt werden sollen.

Dies seien Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG, welche seine Verteidigungsrechte beeinträchtigen würden. 3.2.1. Eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG liegt insbesondere dann vor, wenn es für die vom ausländischen Strafverfahren betroffene Person keine Gelegenheit mehr gibt, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg ausgehändigten Akten Einsicht zu nehmen und allenfalls Beweisergänzungsmassnahmen zu veranlassen (BGE 116 I b 112, 110 I b 391f.). Derartige Umstände hat der Angeschuldigte nachzuweisen. 3.2.2.

Die rekurrentischen Vorbringen sind in diesem Sinne unbegründet. Der Rekurrent weist nicht nach, dass und inwiefern es für ihn im deutschen Strafverfahren keine Gelegenheit mehr geben sollte, in die den ersuchenden Behörden auf dem Rechtshilfeweg auszuhändigenden Akten Einsicht zu nehmen. Er hält zwar bezüglich einer in den Akten festgehaltenen Äusserung von Y. gegenüber der Kantonspolizei Luzern dafür, dass diese Angaben des Mitangeschuldigten seines Erachtens aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel einem Verwertungsverbot unterstehen, und er behauptet, dass zumindest teilweise bezüglich des bestrittenen Abgabebetruges Verjährung eingetreten sei.

Der Rekurrent macht aber nicht geltend, er sei nicht in der Lage, die allfällige Verwendung einer unter das Verwertungsverbot fallenden Äusserung eines Mitangeschuldigten in dem ihn betreffenden Strafverfahren in seinem Heimatland gehörig zu rügen oder eine nach deutschem Recht allenfalls bestehende Verfolgungsverjährung nicht rechtsgenüglich geltend machen zu können. Die vom Rekurrenten behauptete zweite Voraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG (Massnahme, die den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigen könnte) ist mithin nicht nachgewiesen.