Jointly Liable Party's Payment Does Not Create Statutory Subrogation for Tax Recourse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a party jointly and severally liable for property gains tax has paid the tax debt of the primary taxpayer and subsequently seeks recourse, the court held that this payment does not constitute a statutory subrogation into the public-law position of the taxing authority, thereby preventing the paying party from relying on the final tax assessment decisions as definitive titles for the opening of execution proceedings pursuant to the relevant enforcement law. The reasoning hinges on the nature of the tax claim, which prohibits deriving a private law subrogation under the Code of Obligations that would grant standing to use public law assessments as enforcement titles under the Debt Enforcement and Bankruptcy Code.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 80 SchKG; Art. 149 OR. Solidarische Mithaftung im Steuerrecht. Beim Rückgriff auf den Steuerpflichtigen (sog. interner Steuerregress) kann sich der Zahlende nicht auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, da er nicht kraft gesetzlicher Subrogation in die öffentlich-rechtliche Stellung des Gemeinwesens getreten ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThe court explicitly ruled that the plaintiff could not rely on the tax decisions as definitive titles for legal opening under this article.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 19.10.1995
Fallnummer: · OG 1995 53
LGVE: · 1995 I Nr. 53
Leitsatz: · Art. 80 SchKG; Art. 149 OR. Solidarische Mithaftung im Steuerrecht. Beim Rückgriff auf den Steuerpflichtigen (sog. interner Steuerregress) kann sich der Zahlende nicht auf den rechtskräftigen Veranlagungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, da er nicht kraft gesetzlicher Subrogation in die öffentlich-rechtliche Stellung des Gemeinwesens getreten ist.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 5 des Grundstückgewinnsteuergesetzes des Kantons Tessin schuldet der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer und der Käufer haftet solidarisch mit. Der Kläger und die X. AG haben als solidarisch Mithaftende dem Kanton Tessin Grundstückgewinnsteuern bezahlt, nachdem sie vom Beklagten je eine Liegenschaft käuflich erworben hatten. Die X. AG trat ihre gegenüber dem Beklagten bestehende Regressforderung zum Inkasso an den Kläger ab. In der Folge liess dieser den Beklagten für die bezahlten Grundstückgewinnsteuern nebst Zins betreiben und berief sich im Rechtsöffnungsverfahren auf die rechtskräftigen Steuerentscheide vom 24. September 1992 bzw. vom 15. Juli 1994 als definitive Rechtsöffnungstitel.
Aus den Erwägungen:
Es kann vorliegend offenbleiben, ob das zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Regressverhältnis entsprechend der Meinung des Bundesgerichts dem öffentlichen Recht oder gemäss der in der Literatur vertretenen Auffassung dem Privatrecht untersteht (BGE 108 II 490ff.; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Aufl., Zürich 1992, S. 71; Steinemann Hans, Steuersolidarität, Diss. Zürich 1945, S. 84). Die rechtliche Natur der Steuer verbietet es auf jeden Fall, aus Art. 149 OR eine gesetzliche Subrogation des Zahlenden in die öffentlich-rechtliche Stellung des Gemeinwesens abzuleiten (BGE 108 II 496, insbes.
S. 498; Steinemann Hans, a.a.O., S. 85; Blumenstein Ernst, Schweizerisches Steuerrecht, II. Halbband, Tübingen 1929, S. 625; derselbe, Die Zwangsvollstreckung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach Schweizerischem Recht, in: Festgabe zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens des Schweizerischen Bundesgerichts, 1924, S. 192f.; analog für die Abtretung: Eiholzer Heiner, Steuern und definitive Rechtsöffnung, in: Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 92; SJZ 58 [1962] Nr. 39 S. 53). Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten und dem Schreiben des "Ufficio dei registri del Distretto di Lugano" vom 24.
Februar 1995 sind somit die Steuerforderungen des Kantons Tessin nicht durch gesetzliche Subrogation auf den Kläger bzw. die X. AG übergegangen. Dementsprechend kann sich der Kläger nicht auf die Steuerentscheide vom 24. September 1992 bzw. vom 15. Juli 1994, in welchen die Steuerpflicht des Beklagten gegenüber dem Kanton Tessin rechtskräftig festgestellt wurde, als definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG) stützen. Kann keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden, kommt auch das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22) nicht zur Anwendung.