Jurisdiction over Extra-Official Bankruptcy Administration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that an extra-official bankruptcy administration is equivalent to the official bankruptcy office, both holding a public office and thus being subject to the provisions of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) and the relevant Ordinance (KOV). Based on the explicit requirement in Art. 241 SchKG subjecting creditors' elected administration to the same rules as official offices, and the provision in § 98 KOV mandating that key filings like the collocation plan must be submitted to the competent official office in the canton where the bankruptcy was opened, the supervisory authority of that canton retains jurisdiction over the extra-official administration, even if it is seated elsewhere, to maintain the procedural unity of the bankruptcy.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 17, 18 und 241 SchKG; § 98 KOV. Die ausseramtliche Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht des Kantons, in welchem der Konkurs eröffnet wurde. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertCited as the provision explicitly stating that rules for official bankruptcy administrations also apply to creditor-elected ones.
Cited as a provision applicable to official bankruptcy administrations, which is extended to creditor-elected ones by Art. 241 SchKG.
Cited in the Leitsatz as a relevant provision regarding the administration.
Cited as a provision applicable to official bankruptcy administrations, which is extended to creditor-elected ones by Art. 241 SchKG.
Cited as the provision mandating that important submissions regarding the creditor-elected administration must still take place at the competent bankruptcy office in the canton where the bankruptcy was opened.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 01.03.1995
Fallnummer: · OG 1995 52
LGVE: · 1995 I Nr. 52
Leitsatz: · Art. 17, 18 und 241 SchKG; § 98 KOV. Die ausseramtliche Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht des Kantons, in welchem der Konkurs eröffnet wurde.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Konkursamt und ausseramtliche Konkursverwaltung sind einander gleichgestellt. Beide versehen ein öffentliches Amt. Darum gelten sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung die Bestimmungen des SchKG und der KOV (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, N 16f. zu § 45). Art. 241 SchKG schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass die in Art. 17 und 19 SchKG für die Konkursämter aufgestellten Bestimmungen auch für eine von den Gläubigern gewählte Konkursverwaltung gelten.
Art. 98 KOV (Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911, SR 281.32) bestimmt, dass die Auflegung des Kollokationsplanes, der Steigerungsbedingungen, der Kostenrechnung und der Verteilungsliste, auch wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt ist, beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen hat. Es trifft zwar zu, dass die örtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen eine ausseramtliche Konkursverwaltung im SchKG und in der KOV nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Regelung in Art. 98 KOV lässt aber nur den Schluss zu, dass zur Ausübung der Aufsicht die Aufsichtsbehörde jenes Kantons zuständig sein muss, in dem der Konkurs eröffnet wurde, und zwar unabhängig vom Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung.
Alle andern Lösungen würden dazu führen, dass das Verfahren auseinandergerissen würde und die Einheitlichkeit des Konkurses nicht gewahrt wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb gemäss Art. 98 KOV die wichtigsten Auflagen wie Kollokationsplan, Steigerungsbedingungen etc. beim zuständigen Konkursamt erfolgen und dort angefochten werden müssen, weniger wichtige Verfügungen aber am Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hindert es die Aufsichtsbehörden auch keineswegs an der Ausübung ihrer Aufsicht, wenn sich die ausseramtliche Konkursverwaltung in einem andern Kanton befindet.
Den Aufsichtsbehörden stehen die gleichen Mittel zur Durchsetzung ihrer Anordnungen zu, ob sich eine ausseramtliche Konkursverwaltung im konkurseröffnenden Kanton oder in einem andern Kanton befindet. Die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb zutreffend. Sie wird auch in der Lehre vertreten, soweit diese sich überhaupt mit dieser Frage befasst (Jaeger/Daeniker/Walder, SchKG-Textausgabe, N 1 zu Art. 241 SchKG; Hänzi Brigit, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 100; ZR 19 Nr. 222). Der Beschwerdeweiterzug ist deshalb abzuweisen.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 1. März 1995