Attorney Guaranteed Opposing Party's Costs, Violating Professional Independence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe disciplinary authority found that an attorney violated the duty of professional independence, a core tenet of the profession, by agreeing to act as a joint and several guarantor for the opposing party's costs, up to a specified amount, should the client lose a pending action for rescission. The court reasoned that by entering into this guarantee agreement, the attorney created a direct personal financial interest in the outcome of the client's case, thereby inevitably mixing the client's interests with the attorney's own financial stake and compromising the required independence.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 496 OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit. Es ist verletzt bei Eingehung einer Solidarbürgschaft zugunsten des Klienten. | Anwaltsrecht
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht
Entscheiddatum: · 28.04.1995
Fallnummer: · OG 1995 51
LGVE: · 1995 I Nr. 51
Leitsatz: · § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 496 OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit. Es ist verletzt bei Eingehung einer Solidarbürgschaft zugunsten des Klienten.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Es gehört zu den tragenden Säulen des anwaltlichen Standesrechts, dass der Anwalt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit ausübt (s. Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes Ziff. I/1). Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Die Unabhängigkeit des Anwalts wird u.a. gefährdet, wenn er sich am Geschäft seines Mandanten beteiligt (vgl. beispielsweise Lingenberg, Komm. zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., Köln 1988, S. 404 Rz 20). Mit der "Schuldbeitrittserklärung" vom 17. Januar 1994 bzw. mit der "Solidarbürgschaftsverpflichtung" vom 27. Januar 1994 hat sich der Beanzeigte als mandatierter Rechtsanwalt im Rahmen eines hängigen Aberkennungsprozesses verpflichtet, zusammen mit seinem Klienten für den Fall des Obsiegens der Gegenpartei für deren Parteikosten bis zum Betrag von Fr. 7500.- als Solidarbürge im Sinne von Art. 496 OR zu haften. Damit entstand für ihn unweigerlich ein eigenes persönliches, finanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses bzw. am Streitgegenstand. Es versteht sich von selbst, dass der Beanzeigte dadurch die Interessen seines Klienten mit den eigenen finanziellen Interessen vermischt und gegen das Gebot der Unabhängigkeit verstossen hat.