Appeal Transfer from Higher Court Regarding Executor Removal Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHeirs appealed a government official's decision, which had rejected their request to remove an executor due to alleged significant shortcomings in their mandate, instead only directing the executor to adhere strictly to the will and law and to propose a division shortly. The higher court reviewed its own jurisdiction, noting that according to the relevant regulation, appeals against the government official's supervisory decisions concerning executors cannot be brought before the higher court, as such supervisory decisions are explicitly excluded from the grounds for appeal to that court, compelling the court to refuse to rule on the merits and instead transfer the appeal to the governing council.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 1 Abs. 2 lit c der VfG. Aufsichtsbeschwerdeentscheide des Regierungsstatthalters betreffend Willensvollstrecker können nicht beim Obergericht angefochten werden. | Zivilprozessrecht
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the decision being appealed was an administrative supervision decision which, according to this provision, cannot be challenged before the High Court.
This provision was cited in the context of the ex officio review of the High Court's jurisdiction.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 22.12.1994
Fallnummer: · OG 1995 46
LGVE: · 1995 I Nr. 46
Leitsatz: · § 1 Abs. 2 lit c der VfG. Aufsichtsbeschwerdeentscheide des Regierungsstatthalters betreffend Willensvollstrecker können nicht beim Obergericht angefochten werden.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 1. - Die Erben A und B verlangten beim Regierungsstatthalter die Anordnung von Massnahmen gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker, insbesondere verlangten sie dessen Absetzung. Sie begründeten dies mit gravierenden Mängeln bei der Ausübung des Willensvollstreckermandates. Der Regierungsstatthalter wies das Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers ab und wies den Willensvollstrecker an, sich streng an die testamentarischen Anordnungen der Erblasserin und an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und den Erben innert angemessener Frist einen Teilungsvorschlag vorzulegen. Die beiden Beschwerdeführer reichten gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat Beschwerde ein. Das Justizdepartement leitete die Beschwerde dem Obergericht zur Behandlung weiter.
2. - Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob vorliegend die Zuständigkeit des Obergerichts gegeben ist (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a VRG).
Das Justizdepartement hat die Beschwerde gegen den Aufsichtsbeschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters betreffend Willensvollstrecker gestützt auf § 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 7. Mai 1993 (SRL Nr. 260b) dem Obergericht zur Behandlung überwiesen. Gemäss dieser Bestimmung können Entscheide des Regierungsstatthalters in Erbschaftsfällen, mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden, beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden. Für das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sinngemäss anwendbar (§ 2 der Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit).
Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsstatthalter seine Zuständigkeit gestützt auf § 18 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 6. September 1965 bejaht (SRL Nr. 210). Er hält jedoch fest, dass die Aufsicht des Regierungsstatthalters über das Vorgehen des Willensvollstreckers im Sinne dieser Bestimmung nicht umfassend sei. Der Regierungsstatthalter habe nur die Aufsicht über das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers auszuüben. Werde im formellen Vorgehen des Willensvollstreckers ein Fehler festgestellt, so sei der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde befugt, den Willensvollstrecker zu ermahnen, ihm Weisungen zu erteilen, andere sachdienliche Massnahmen zu treffen oder im schlimmsten Fall ihn des Amtes zu entheben. Handle es sich hingegen um Fragen des materiellen Erbrechts, sei nicht die Aufsichtsbehörde zuständig, sondern der Zivilrichter. Der Regierungsstatthalter verweist in diesem Zusammenhang auf LGVE 1979 III 21.
Diese Aufteilung des Rechtsweges ergibt sich auch aus LGVE 1991 III Nr. 4. Dort wird festgehalten, dass die materielle Kontrolle der Tätigkeit des Willensvollstreckers dem Zivilrichter obliegt, Gesuche betreffend die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen Willensvollstrecker hingegen erstinstanzlich vom Regierungsstatthalter zu beurteilen sind (vgl. auch BGE 97 II 11ff. und dortige Verweise). Im Kanton Luzern ist demnach der Regierungsstatthalter Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker im Sinne von Art. 518 in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB. Zur Aufsichtsgewalt gehört die Befugnis, einen unfähigen oder pflichtvergessenen Willensvollstrecker als ultima ratio abzusetzen, wenn mildere Massnahmen, wie Empfehlungen, Weisungen, Verweise oder Ermahnungen nicht fruchten (vgl. dazu BGE 66 I 150f., 90 II 376ff. und ZR 91/92 Nr. 46 S. 172ff.). Der Regierungsstatthalter konnte somit die eingereichte Beschwerde nur als Aufsichtsbeschwerde behandeln. Da aber aufsichtsrechtliche Entscheide gemäss § 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht beim Obergericht angefochten werden können, fehlt es vorliegend an einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, und sie ist samt Akten dem Regierungsrat zur Beurteilung zu überweisen.