Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 45 • KG LU OG 1995 45 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Despite Erroneous Notification

Geschäftsnummer OG 1995 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal as untimely because it was filed after the ten-day statutory deadline for appealing an interlocutory decision, despite the lower authority incorrectly providing a twenty-day appeal period in its notification. The court reasoned that while the principle of legitimate expectation generally protects against disadvantages arising from incorrect official notifications, this protection is forfeited if the error in the legal instruction could have been recognized by consulting the relevant statute, as an experienced legal representative should have identified the discrepancy between the ten-day rule for interlocutory decisions and the stated twenty-day period.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 1 Abs. 2 lit. a und § 114 VRG; Art. 4 BV. Freiwillige Gerichtsbarkeit; ein Recht auf Vertrauensschutz besteht nicht, wenn bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Fehlerhaftigkeit schon durch Konsultation des Gesetzestextes hätte erkannt werden können. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Eröffnung des Entscheids gesetzliche Frist Zwischenentscheid Verspätungsausschluss verspätete Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ia 422
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 130 VRG

Used to determine the correct appeal deadline for the interlocutory decision, which established the lateness of the appeal.

Art. 4 BV

Mentioned in the context of the established jurisprudence regarding the right to protection of legitimate expectations based on incorrect official information.

§ 114 VRG

Cited as the provision that concretizes the principle of protection of legitimate expectations regarding defective official notifications.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 10.11.1994

Fallnummer: · OG 1995 45

LGVE: · 1995 I Nr. 45

Leitsatz: · § 1 Abs. 2 lit. a und § 114 VRG; Art. 4 BV. Freiwillige Gerichtsbarkeit; ein Recht auf Vertrauensschutz besteht nicht, wenn bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Fehlerhaftigkeit schon durch Konsultation des Gesetzestextes hätte erkannt werden können.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · a) Bevor die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde materiell beurteilen kann, hat sie von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dieser setzt unter anderem eine fristgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 1 und 2 lit. e VRG). Der hier massgebende § 130 VRG lautet: Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, beträgt die Rechtsmittelfrist bei Endentscheiden 20 Tage und bei Zwischenentscheiden 10 Tage seit Eröffnung. Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht (Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 im Kanton Luzern; Verordnung über die Adoption: SRL Nrn. 200 und 201) sehen hier etwas anderes vor.

Der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 6. September 1994 wurde am 12. September 1994 versandt bzw. nach den Angaben des Beschwerdeführers nochmals am 16. September 1994 mit eingeschriebener Post zugestellt. Es ist hier zu seinen Gunsten von diesem späteren Zustelldatum auszugehen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde datiert vom Freitag, 30. September 1994 und ist am Montag, 3. Oktober 1994 beim Obergericht eingegangen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie frühestens am 30. September 1994, somit nach Ablauf der 10tägigen Beschwerdefrist gegen Zwischenentscheide, der Post übergeben wurde.

b) Der Regierungsrat hat in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Zwischenentscheid vom 6. September 1994 eine Beschwerdefrist von 20 Tagen angegeben, was sich im Hinblick auf § 130 VRG als falsch erweist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet aus Art. 4 BV ein Recht auf Vertrauensschutz ab, das unter anderem beinhaltet, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine von der geltenden Ordnung abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Ein wichtiger Anwendungsfall dieses Grundsatzes besteht darin, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf.

Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall entsprechend verlängern. Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der deren Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis einen solchen Fehler bejaht und den Vertrauensschutz dementsprechend versagt, wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bereits durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können; nicht verlangt wurde hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 117 Ia 422, 112 Ia 310 E. 3 und insbes.

BGE 106 Ia 16ff. E. 3; LGVE 1993 II Nr. 46 S. 262; Gadola Attilio, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 457; vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 51). § 114 VRG hält sodann ausdrücklich fest, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung - wozu insbesondere auch eine fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung zählt - kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz des Vertrauensschutzes im oben dargelegten Sinn konkretisiert (LGVE 1984 II Nr. 47 S. 244; vgl. BGE 117 Ia 423f.).

c) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten ist, der mit dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern gut vertraut ist. Aus § 130 VRG geht klar hervor, dass Zwischenentscheide innert zehn Tagen anzufechten sind. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist deutlich als Zwischenentscheid bezeichnet. Dem Anwalt des Beschwerdeführers war offensichtlich auch bewusst, dass es sich beim Entscheid über den Ausstand einer Behörde um einen Zwischenentscheid handelt, der die Sache nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt.

In seiner Beschwerdebegründung hält er nämlich unter anderem fest, ein Beamter, gegen den ein Ausstandsgesuch hängig sei, dürfe in der Sache nicht mehr weiter handeln. Unter diesen Umständen hätte die im regierungsrätlichen Entscheid angegebene Beschwerdefrist von 20 Tagen bei einem erfahrenen Anwalt, wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zumindest Bedenken wecken und ihn zu einer kritischen Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung veranlassen müssen. Deren Unrichtigkeit hätte er ohne weiteres durch blosses Konsultieren des Gesetzestextes erkennen können, weshalb sein Fehler als grob im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu betrachten ist.

Der Beschwerdeführer kann sich hier somit nicht mit Erfolg auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen. Die Beschwerde ist daher als verspätet eingereicht zu erachten, so dass darauf nicht einzutreten ist.