Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 41 • KG LU OG 1995 41 KI-generiert

Enforcement of Visitation Rights vs. Best Interest of the Child

Geschäftsnummer OG 1995 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The enforcement of visitation rights following a divorce judgment is governed by cantonal procedural law, specifically operating as a summary proceeding with restricted means of evidence, generally limiting proof to documents, written statements, and on-site inspections, although party interrogation is allowed in family law disputes. The enforcing judge must prioritize the child's best interest, investigating the actual circumstances of visitation, which may prevent enforcement even if it infringes upon the non-custodial parent's rights; however, the enforcing judge is explicitly not authorized to re-adjudicate parental rights contrary to the divorce decree, as any post-judgment changes affecting those rights must be handled by the ordinary judge under the relevant statutory provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 234 und 298ff. ZPO. Verfahren betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil. Zulässige Beweismittel. Kognition des Vollstreckungsrichters. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kindeswohl Scheidungsurteil Vollstreckung Verfahrensrechte Abänderung des Besuchsrechts Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 II 392
Enforcement of Visitation Rights and Pending Modification Proceedings
BGE 111 II 316
Über die Abänderung des Scheidungsurteils entscheidet der ordentliche Richter und nicht der Vollstreckungsrichter (BGE 111 II 316; LGVE 1987 I Nr.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 24.03.1995

Fallnummer: · OG 1995 41

LGVE: · 1995 I Nr. 41

Leitsatz: · §§ 234 und 298ff. ZPO. Verfahren betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil. Zulässige Beweismittel. Kognition des Vollstreckungsrichters.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Vollstreckung des Besuchsrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht (BGE 118 II 392). Im vorliegenden Fall war das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren bis Ende Dezember 1994 nach der alten Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913 (aZPO) und ab 1. Januar 1995 nach dem Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 (ZPO) vorzunehmen (vgl. § 309 ZPO). Nach beiden Prozessordnungen ist das Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter ein summarisches Verfahren, das sich durch Beweismittelbeschränkung auszeichnet (§ 299 i.V.m. § 234 ZPO; LGVE 1982 I Nr. 31 E. 5b, 1987 I Nr. 4). Der Pflichtige bzw. Gesuchsgegner kann im Vollstreckungsverfahren Tatsachen geltend machen, die seit Erlass des Urteils eingetreten sind und die eine Vollstreckung nicht mehr zulassen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 300 ZPO). Als Beweismittel sind aber in der Regel nur Urkunden, schriftliche Auskünfte und der Augenschein zugelassen, in familienrechtlichen Streitigkeiten auch die Parteibefragung (§ 234 Abs. 1 ZPO; LGVE 1982 I Nr. 31 E. 5b). Soweit die Offizialmaxime gilt, sind allerdings Beweisschranken unbeachtlich (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 234 ZPO). Bei Kinderbelangen hat auch im Vollstreckungsverfahren immer das Wohl der Kinder an erster Stelle zu stehen. Im Interesse der Kinder hat daher der Richter von Amtes wegen zu untersuchen, wie es sich z.B. mit der Ausübung des Besuchsrechts tatsächlich verhält (LGVE 1981 I Nr. 7). So kann das Kindeswohl der Vollstreckung eines Besuchsrechts entgegenstehen, auch wenn das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr nicht ausser acht gelassen werden soll (LGVE 1987 I Nr. 4). Der Vollstreckungsrichter ist aber nicht befugt, unter genereller Berufung auf das Kindeswohl die Elternrechte neu und abweichend vom Scheidungsurteil zu ordnen. Veränderungen, die nach dem Scheidungsurteil eintreten können und auch Auswirkungen auf die Elternrechte zeitigen, trägt Art. 157 ZGB Rechnung. Über die Abänderung des Scheidungsurteils entscheidet der ordentliche Richter und nicht der Vollstreckungsrichter (BGE 111 II 316; LGVE 1987 I Nr. 4).