Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 4 • KG LU OG 1995 4 KI-generiert

Apartment Brothel Injunction Upheld

Geschäftsnummer OG 1995 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld an injunction prohibiting the continued use of premises within an apartment building for operating a brothel or similar business, affirming the lower court's decision against the second defendant. The court reasoned that operating such an establishment constitutes excessive immission under property law, finding that the factual and ideal disturbances caused by prostitution within a multi-family dwelling are not merely academic but are demonstrably excessive based on general life experience, thus justifying the restriction on the property's use to residential purposes only.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 684 ZGB. Das Führen eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebes innerhalb eines Mehrfamilienhauses stellt eine übermässige Immission dar. | Sachenrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Wohnnutzung Immobilienbesitz Ausweisung aus Geschäftsräumen Förderung der Prostitution begründeter Entscheid Aufenthaltsduldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Sachenrecht

Entscheiddatum: · 29.03.1995

Fallnummer: · OG 1995 4

LGVE: · 1995 I Nr. 4

Leitsatz: · Art. 684 ZGB. Das Führen eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebes innerhalb eines Mehrfamilienhauses stellt eine übermässige Immission dar.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Amtsgerichtspräsident entschied in einem Befehlsverfahren u.a.: Der Zweitbeklagten wird ab sofort verboten, die in Dispositiv Ziff. 1 vorstehend genannten Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken zu gebrauchen, insbesondere dort ein Bordell oder andere Arten der Prostitution zu dulden oder selbst zu betreiben. Im Rekursverfahren wurde dazu folgendes ausgeführt: Unbehelflich ist aber auch, wenn die Zweitbeklagte die übermässigen Immissionen tatsächlicher und ideeller Natur eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebes auf die unmittelbare Nachbarschaft, wie sie innerhalb eines Mehrfamilienhauses schon zwischen den einzelnen Wohnungen besteht, in Abrede stellen will. Die Bejahung solcher übermässig störender Immissionen ist nicht - wie die Zweitbeklagte meint - eine Frage von "irgendwelchen Lehrmeinungen", sondern das Ergebnis allgemeiner Lebenserfahrung, der sich auch das Obergericht nicht verschliesst.