Apartment Brothel Injunction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld an injunction prohibiting the continued use of premises within an apartment building for operating a brothel or similar business, affirming the lower court's decision against the second defendant. The court reasoned that operating such an establishment constitutes excessive immission under property law, finding that the factual and ideal disturbances caused by prostitution within a multi-family dwelling are not merely academic but are demonstrably excessive based on general life experience, thus justifying the restriction on the property's use to residential purposes only.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 684 ZGB. Das Führen eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebes innerhalb eines Mehrfamilienhauses stellt eine übermässige Immission dar. | Sachenrecht
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · Sachenrecht
Entscheiddatum: · 29.03.1995
Fallnummer: · OG 1995 4
LGVE: · 1995 I Nr. 4
Leitsatz: · Art. 684 ZGB. Das Führen eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebes innerhalb eines Mehrfamilienhauses stellt eine übermässige Immission dar.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Amtsgerichtspräsident entschied in einem Befehlsverfahren u.a.: Der Zweitbeklagten wird ab sofort verboten, die in Dispositiv Ziff. 1 vorstehend genannten Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken zu gebrauchen, insbesondere dort ein Bordell oder andere Arten der Prostitution zu dulden oder selbst zu betreiben. Im Rekursverfahren wurde dazu folgendes ausgeführt: Unbehelflich ist aber auch, wenn die Zweitbeklagte die übermässigen Immissionen tatsächlicher und ideeller Natur eines Bordells oder eines bordellähnlichen Betriebes auf die unmittelbare Nachbarschaft, wie sie innerhalb eines Mehrfamilienhauses schon zwischen den einzelnen Wohnungen besteht, in Abrede stellen will. Die Bejahung solcher übermässig störender Immissionen ist nicht - wie die Zweitbeklagte meint - eine Frage von "irgendwelchen Lehrmeinungen", sondern das Ergebnis allgemeiner Lebenserfahrung, der sich auch das Obergericht nicht verschliesst.