Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 38 • KG LU OG 1995 38 KI-generiert

Improper Joinder of Appeals: Family Interim Measure and Legal Aid

Geschäftsnummer OG 1995 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that submitting an appeal concerning a family law interim measure and an appeal regarding the granting of legal aid in the same written document to the Higher Court was procedurally improper because different bodies within the court, specifically the Second Chamber for the former and the Judicial Commission for the latter, held jurisdiction, noting further that the appeal concerning legal aid only involved one party to the dispute.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 134 Abs. 3 ZPOa. Es ist nicht statthaft, dem Obergericht in der gleichen Rechtsschrift einen Rekurs im familienrechtlichen Massnahmeverfahren und im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 32 am Schluss). Für das eine Verfahren ist die II. Kammer des Obergerichts und für das andere die Justizkommission zuständig. Zudem steht im UR-Rekurs nur eine Partei am Recht. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege vorsorgliche Massnahme Prozessrecht Eilvorabentscheidungsverfahren Verweis ad separatum Scheidung auf Klage eines Ehegatten
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.11.1995

Fallnummer: · OG 1995 38

LGVE: · 1995 I Nr. 38

Leitsatz: · §§ 134 Abs. 3 ZPOa. Es ist nicht statthaft, dem Obergericht in der gleichen Rechtsschrift einen Rekurs im familienrechtlichen Massnahmeverfahren und im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 32 am Schluss). Für das eine Verfahren ist die II. Kammer des Obergerichts und für das andere die Justizkommission zuständig. Zudem steht im UR-Rekurs nur eine Partei am Recht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: