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OG 1995 36 • KG LU OG 1995 36 KI-generiert

Free Legal Aid Retroactivity for Simultaneous Substantive Pleading Preparation

Geschäftsnummer OG 1995 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the retroactive effect of the grant of free legal aid under the relevant procedural code, ruling that while free legal aid generally only applies from the date the application is filed, a simultaneous filing of a substantive pleading (like a complaint) with the application justifies a limited retroactivity to cover the costs of preparing that pleading, as this preparation can be necessary to assess the merits of the case, departing from the general rule that preparatory efforts made before the application are not compensable.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 131 Abs. 3 ZPO. Umfang der Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezug der Kosten für die Erarbeitung einer gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Rechtsschrift (Praxisänderung). | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Einreichungsdatum nachträgliche Eingabe kostenloses Verfahren rückwirkende Sozialhilfe

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 20.11.1995

Fallnummer: · OG 1995 36

LGVE: · 1995 I Nr. 36

Leitsatz: · § 131 Abs. 3 ZPO. Umfang der Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einbezug der Kosten für die Erarbeitung einer gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichten Rechtsschrift (Praxisänderung).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss § 131 Abs. 3 ZPO wirkt die unentgeltliche Rechtspflege auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurück (vgl. auch BGE 120 Ia 14). Bemühungen eines Anwalts vor der Gesuchseinreichung um Ernennung zum Rechtsbeistand sind vom Staat grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. LGVE 1987 I Nr. 38). Besondere Gründe wie sachlich zwingende und zeitlich dringliche Prozesshandlungen vor Gesuchseinreichung können eine weitergehende Rückwirkung ausnahmsweise möglich machen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 131 ZPO). Eine beschränkte Rückwirkung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Klage gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht wird, weil sich diese anwaltliche Verrichtung im Zusammenhang mit der Abklärung der Prozesschancen als notwendig erweisen kann (BGE 120 Ia 17f. E. 3 lit.f).