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OG 1995 33 • KG LU OG 1995 33 KI-generiert

Claimant Denied Free Legal Aid Based on Imputed Income

Geschäftsnummer OG 1995 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refused to grant free legal aid to the claimant, who resided with his spouse in an expensive home and claimed significant debt following bankruptcy, because the claimant was deemed capable of earning income despite being the homemaker. Reasoning that the claimant's private studies in psychology and naturopathy should be postponed in favor of employment given his financial obligations and debts, the court imputed a hypothetical monthly income of at least CHF 1500, thereby demonstrating that the claimant no longer met the statutory requirement of destitution necessary for the granting of unentgeltliche Rechtspflege (free legal assistance).

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 130 Abs. 1 ZPO. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn dem Gesuchsteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem gewissen Umfange zuzumuten ist. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege hypothetisches Einkommen Konkursforderung Beschäftigungsbeihilfen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe finanzielle Notlage
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 18.12.1995

Fallnummer: · OG 1995 33

LGVE: · 1995 I Nr. 33

Leitsatz: · § 130 Abs. 1 ZPO. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn dem Gesuchsteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem gewissen Umfange zuzumuten ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Indes ist die unentgeltliche Rechtspflege aus einem anderen Grund zu verweigern. Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Ehefrau allein in einem eigenen Haus im Tessin. Die Wohnkosten liegen im Rahmen der Hälfte des monatlichen Familieneinkommens und sind mit Fr. 2658.- im Monat als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der weite Arbeitsweg der Ehefrau des Klägers nach Richterswil belastet das Familienbudget zusätzlich. Der Kläger selbst rechnet mit Fr. 200 000.- Schulden aus seinem Konkurs. Dennoch hält er es nicht für nötig, sich zumindest um eine ihm zumutbare Teilzeiterwerbstätigkeit zu bemühen. Er besorgt zwar den Haushalt, hat aber keine Kinderbetreuungsaufgaben wahrzunehmen. Da seine Ehefrau während der Woche in Richterswil weilt und nicht nach Hause kommt, wird sich der Aufwand in Grenzen halten. Seine Freizeit nutzt er offenbar für autodidaktische Studien in Psychologie und Naturheilkunde. Angesichts seiner Alimentenverpflichtung und seiner Schulden ist es ihm zuzumuten, seine privaten Studieninteressen vorderhand mindestens zugunsten einer teilweisen Erwerbstätigkeit zurückzustellen. Sich unter diesen Umständen einen erneuten Urteilsabänderungsprozess vom Staat finanzieren zu lassen, ist nicht angängig. Dem Kläger ist mithin ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens Fr.1500.- anzurechnen, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr gegeben ist.