Conditional Free Legal Aid Effectiveness and Retroactive Cessation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe confirmation by the appellate court's commission is an indispensable prerequisite for the legal validity of free legal aid granted by a lower court, and if the aid is granted conditionally, the fulfillment of that condition is also mandatory for its effectiveness. If free legal aid for divorce proceedings was granted contingent upon the indigent party securing an advance payment of court costs in ancillary proceedings, the aid ceases retroactively ($ex tunc$) if the condition is not met, such as by withdrawing the application for cost advances during a settlement; this cessation is a matter of legal clarity to be noted in the decision and does not constitute an appealable, prospective revocation under the relevant procedural code. However, if the lower court decision alters the modalities of the conditionally granted free legal aid without revoking it, this constitutes a new decision subject to review by the appellate court.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 130ff., insbes. §§ 134 Abs. 2 und 137 ZPO. Die Bestätigung durch die Justizkommission des Obergerichts ist unerlässliche Bedingung für die Rechtswirksamkeit der unterinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege. Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur bedingt erteilt, ist zusätzlich auch der Eintritt dieser Bedingung unumgängliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der unentgeltlichen Rechtspflege. Wurde etwa die unentgeltliche Rechtspflege für einen Scheidungsprozess nur unter dem Vorbehalt erteilt, dass die bedürftige Partei im Verfahren nach Art. 145 ZGB eine Bevorschussung der Prozesskosten erstreitet, fällt die unentgeltliche Rechtspflege - wenn z.B der Antrag auf Prozesskostenbevorschussung im Rahmen einer Einigung zurückgezogen wird - ohne weiteres ex tunc dahin. Der Wegfall ex tunc ist der Klarheit halber im Dispositiv des Massnahmenentscheids festzustellen. Es handelt sich dabei nicht um einen rekursfähigen, ex nunc wirkenden Entzug im Sinne von § 137 ZPO. Ändert allerdings der Richter mit dem Entscheid im Massnahmeverfahren auch die Modalitäten des unter Vorbehalt genehmigten Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, ohne die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, liegt ein neuer Entscheid vor, der wiederum der Überprüfung durch das Obergericht unterliegt. | Zivilprozessrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Justizkommission
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 13.12.1995
Fallnummer: · OG 1995 32
LGVE: · 1995 I Nr. 32
Leitsatz: · §§ 130ff., insbes. §§ 134 Abs. 2 und 137 ZPO. Die Bestätigung durch die Justizkommission des Obergerichts ist unerlässliche Bedingung für die Rechtswirksamkeit der unterinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege. Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur bedingt erteilt, ist zusätzlich auch der Eintritt dieser Bedingung unumgängliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der unentgeltlichen Rechtspflege. Wurde etwa die unentgeltliche Rechtspflege für einen Scheidungsprozess nur unter dem Vorbehalt erteilt, dass die bedürftige Partei im Verfahren nach Art. 145 ZGB eine Bevorschussung der Prozesskosten erstreitet, fällt die unentgeltliche Rechtspflege - wenn z.B der Antrag auf Prozesskostenbevorschussung im Rahmen einer Einigung zurückgezogen wird - ohne weiteres ex tunc dahin. Der Wegfall ex tunc ist der Klarheit halber im Dispositiv des Massnahmenentscheids festzustellen. Es handelt sich dabei nicht um einen rekursfähigen, ex nunc wirkenden Entzug im Sinne von § 137 ZPO. Ändert allerdings der Richter mit dem Entscheid im Massnahmeverfahren auch die Modalitäten des unter Vorbehalt genehmigten Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, ohne die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, liegt ein neuer Entscheid vor, der wiederum der Überprüfung durch das Obergericht unterliegt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
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