Creditor Enforcement Actions as Basis for Security for Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a civil action, the defendant requested security for costs from the plaintiff based on a debt enforcement register extract, arguing the plaintiff was insolvent, a request denied by the lower court which found multiple enforcement actions alone insufficient proof. The appellate court overturned this, holding that for a plaintiff required to provide security under procedural law due to apparent insolvency, mere **credibility** of insolvency is sufficient, and given the plaintiff had amassed twenty-one significant enforcement actions totaling a large sum over two years, leading to wage garnishments with only a few resolved by payment, this level of documented enforcement activity was enough to establish the appearance of insolvency, which warrants demanding security even if the difficulties stemmed only from poor payment discipline rather than outright inability to pay.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 125 Abs. 1 lit. b ZPO. Sicherheitsleistung wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers; Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit genügt. | Zivilprozessrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 30.05.1995
Fallnummer: · OG 1995 31
LGVE: · 1995 I Nr. 31
Leitsatz: · § 125 Abs. 1 lit. b ZPO. Sicherheitsleistung wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers; Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit genügt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In einem Forderungsprozess verlangte die Beklagte gestützt auf den Betreibungsregisterauszug von der Klägerin Sicherheitsleistung für die Parteikosten. Der Amtsgerichtspräsident lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, allein aufgrund von mehreren Betreibungen erscheine die Klägerin noch nicht als zahlungsunfähig. Im dagegen eingereichten Rekurs legte die Beklagte zusätzlich eine Aktennotiz des Betreibungsbeamten auf, in welcher festgehalten wird, dass die Klägerin ihm gegenüber erklärt habe, sie wolle das Firmendomizil verlegen und die Bilanz deponieren.
Das Obergericht führte als Rekursinstanz dazu aus: Wer als Kläger auftritt und als zahlungsunfähig erscheint, ist - auf entsprechendes Gesuch der Gegenpartei hin - zur Sicherheitsleistung anzuhalten (§ 125 Abs.1 lit.b ZPO). Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit genügt. Wer einen Prozess beginnt, ist primär und kausal verantwortlich für das dadurch Gericht und Parteien entstehende Prozesskostenrisiko. Der Staat lässt sich dieses Risiko kausal abdecken, d.h. ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten; dies durch die allgemeine Vorschusspflicht für die voraussichtlichen Gerichtskosten (§ 123 ZPO).
Diese Ausgangslage legt es dem Richter nahe, an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit keinen allzu strengen Massstab zu legen. Wenn also jemand, wie eben die Klägerin, für einen Zeitraum von rund zwei Jahren 21 ernstzunehmende Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 270 000.- auflaufen lässt, die teilweise auch zu Einkommenspfändungen führten und von denen nur fünf wegen Bezahlung abgeschrieben werden konnten, muss das - im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz - zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit genügen. Dies entspricht ohne weiteres der allgemein geltenden Anschauung, dass regelmässige Betreibungen in grösserer Zahl ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners sind.
Vorliegend gilt das besonders, da die grosse Mehrheit der Betreibungen offenbar nur wegen Art. 43 SchKG nicht schon seit längerem zum Konkurs geführt haben. Selbst wer durch das Auflaufenlassen vieler Betreibungen nur den Anschein ernster Zahlungsschwierigkeiten erweckt, ohne tatsächlich in solchen zu stecken, wenn die Betreibungen also nicht Ausdruck von Zahlungsunfähigkeit, sondern "bloss" einer schlechten Zahlungsmoral sind, soll im Zweifelsfall mit den Folgen des Anscheins der Zahlungsunfähigkeit leben. Die vom erstinstanzlichen Richter zu stark gewertete Tatsache, dass es auch ungerechtfertigte Betreibungen geben kann, kommt gegen diese Argumentation nicht an.