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OG 1995 30 • KG LU OG 1995 30 KI-generiert

Municipalities Exempt from Security for Costs

Geschäftsnummer OG 1995 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of demanding security for costs (Kostenvorschüsse) from municipalities under cantonal civil and criminal procedure codes, confirming that while security can generally be required from plaintiffs, counterclaimants, and private prosecutors, cantonal municipalities are now exempt from providing security for costs, except for expert witness fees, though they will be invoiced for costs after the proceedings conclude, with the right to seek reimbursement from the opposing party if successful, mirroring existing practice in opening of rights proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 123 ZPO, § 271 StPO; Municipalities Exempt from Security for Costs: Entscheid: · Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Kostenersatz Zivilprozessordnung Parteientschädigung Gemeindehaftung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 123 ZPO

Basis for demanding cost deposits from plaintiffs, counterclaimants, and private prosecutors.

§ 271 StPO

Basis for demanding cost deposits from plaintiffs, counterclaimants, and private prosecutors.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Gesamtobergericht

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 05.12.1995

Fallnummer: · OG 1995 30

LGVE: · 1995 I Nr. 30

Leitsatz: · §§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.