Municipalities Exempt from Security for Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issue of demanding security for costs (Kostenvorschüsse) from municipalities under cantonal civil and criminal procedure codes, confirming that while security can generally be required from plaintiffs, counterclaimants, and private prosecutors, cantonal municipalities are now exempt from providing security for costs, except for expert witness fees, though they will be invoiced for costs after the proceedings conclude, with the right to seek reimbursement from the opposing party if successful, mirroring existing practice in opening of rights proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 123 ZPO, § 271 StPO; Municipalities Exempt from Security for Costs: Entscheid: · Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
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KI-generiertBasis for demanding cost deposits from plaintiffs, counterclaimants, and private prosecutors.
Basis for demanding cost deposits from plaintiffs, counterclaimants, and private prosecutors.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Gesamtobergericht
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 05.12.1995
Fallnummer: · OG 1995 30
LGVE: · 1995 I Nr. 30
Leitsatz: · §§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.