Free Legal Aid Contingent on Plaintiff's Court Cost Advance Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the subsidiary nature of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for a financially disadvantaged defendant when the plaintiff has been denied such aid and a court cost advance (Gerichtskostenvorschuss) is required from the plaintiff. The reasoning established that the defendant's free legal aid should only be granted contingent upon the plaintiff actually paying the mandated court cost advance, as the lack of payment by the plaintiff would otherwise render the subsequent proceeding against the defendant inconsequential. Furthermore, while a general reservation for a prior security deposit request is excluded in matters largely concerning official business under the relevant statute, the defendant remains free to demand security for party costs from the plaintiff concerning any ancillary claims for the reduction of spousal support.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 123, 125, 126 lit.b und 130ff. ZPO. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist der mittellosen beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des von der klagenden Partei noch einzuverlangenden Gerichtskostenvorschusses zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, es sei denn, eine der in § 126 ZPO formulierten Ausnahmen greife Platz. | Zivilprozessrecht
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Justizkommission
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 18.12.1995
Fallnummer: · OG 1995 28
LGVE: · 1995 I Nr. 28
Leitsatz: · §§ 123, 125, 126 lit.b und 130ff. ZPO. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist der mittellosen beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des von der klagenden Partei noch einzuverlangenden Gerichtskostenvorschusses zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, es sei denn, eine der in § 126 ZPO formulierten Ausnahmen greife Platz.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege auch im Rekursverfahren verweigert. Daher ist von ihm nach § 123 Abs. 1 ZPO im angehobenen Urteilsabänderungsprozess ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einzuverlangen. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, tritt die nach § 123 Abs. 3 ZPO anzudrohende Säumnisfolge gemäss § 124 ZPO ein, womit die bereits eingereichte Urteilsabänderungsklage keine Auswirkungen auf die Beklagte zeitigen würde. Faktischer Einlassungszwang bestünde erst, wenn der Kostenvorschuss tatsächlich bezahlt würde. Daher ist die unentgeltliche Rechtspflege zum vornherein auf den Fall zu beschränken, dass der Kläger den von ihm zu verlangenden Gerichtskostenvorschuss tatsächlich leistet. Erst wenn der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt wird, bedarf die beklagte Gegenpartei allenfalls der unentgeltlichen Rechtspflege. Weil im angestrengten Urteilsabänderungsprozess mehrheitlich Offizialsachen zur Beurteilung stehen, kann nach § 126 lit. b ZPO keine weitere Einschränkung im Sinn eines Vorbehalts für ein vorgängig einzureichendes Kostensicherungsgesuch gemacht werden. Es steht der Beklagten jedoch frei, vom Kläger eine Sicherheitsleistung im Sinne von § 125 Abs. 1 lit. b ZPO zu verlangen, soweit eine Herabsetzung von Frauenalimenten beantragt ist.