Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 28 • KG LU OG 1995 28 KI-generiert

Free Legal Aid Contingent on Plaintiff's Court Cost Advance Payment

Geschäftsnummer OG 1995 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the subsidiary nature of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for a financially disadvantaged defendant when the plaintiff has been denied such aid and a court cost advance (Gerichtskostenvorschuss) is required from the plaintiff. The reasoning established that the defendant's free legal aid should only be granted contingent upon the plaintiff actually paying the mandated court cost advance, as the lack of payment by the plaintiff would otherwise render the subsequent proceeding against the defendant inconsequential. Furthermore, while a general reservation for a prior security deposit request is excluded in matters largely concerning official business under the relevant statute, the defendant remains free to demand security for party costs from the plaintiff concerning any ancillary claims for the reduction of spousal support.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 123, 125, 126 lit.b und 130ff. ZPO. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist der mittellosen beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des von der klagenden Partei noch einzuverlangenden Gerichtskostenvorschusses zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, es sei denn, eine der in § 126 ZPO formulierten Ausnahmen greife Platz. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss Leistung des Kostenvorschusses Ausgeschlossene Rechtsgebiete Sicherstellung der Parteientschädigung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 18.12.1995

Fallnummer: · OG 1995 28

LGVE: · 1995 I Nr. 28

Leitsatz: · §§ 123, 125, 126 lit.b und 130ff. ZPO. Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist der mittellosen beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des von der klagenden Partei noch einzuverlangenden Gerichtskostenvorschusses zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, es sei denn, eine der in § 126 ZPO formulierten Ausnahmen greife Platz.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege auch im Rekursverfahren verweigert. Daher ist von ihm nach § 123 Abs. 1 ZPO im angehobenen Urteilsabänderungsprozess ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einzuverlangen. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, tritt die nach § 123 Abs. 3 ZPO anzudrohende Säumnisfolge gemäss § 124 ZPO ein, womit die bereits eingereichte Urteilsabänderungsklage keine Auswirkungen auf die Beklagte zeitigen würde. Faktischer Einlassungszwang bestünde erst, wenn der Kostenvorschuss tatsächlich bezahlt würde. Daher ist die unentgeltliche Rechtspflege zum vornherein auf den Fall zu beschränken, dass der Kläger den von ihm zu verlangenden Gerichtskostenvorschuss tatsächlich leistet. Erst wenn der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt wird, bedarf die beklagte Gegenpartei allenfalls der unentgeltlichen Rechtspflege. Weil im angestrengten Urteilsabänderungsprozess mehrheitlich Offizialsachen zur Beurteilung stehen, kann nach § 126 lit. b ZPO keine weitere Einschränkung im Sinn eines Vorbehalts für ein vorgängig einzureichendes Kostensicherungsgesuch gemacht werden. Es steht der Beklagten jedoch frei, vom Kläger eine Sicherheitsleistung im Sinne von § 125 Abs. 1 lit. b ZPO zu verlangen, soweit eine Herabsetzung von Frauenalimenten beantragt ist.