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OG 1995 26 • KG LU OG 1995 26 KI-generiert

Duty to Justify Cost Awards and Quantification

Geschäftsnummer OG 1995 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the scope of the duty to provide reasons for cost awards under procedural law, noting that generally, only the main decision requires a detailed justification, but precedent requires at least a brief explanation for the allocation of costs to allow for review. Regarding the specific quantification of party cost compensation, the court referenced federal jurisprudence establishing that the decision fixing the amount generally does not require justification unless the judge deviates from statutory minimum/maximum limits or if the party alleges exceptional circumstances; however, a justification is explicitly required if the judge reduces the claimed costs, as the affected party must be able to ascertain the basis for the reduction to properly ground any appeal, which is a minimum requirement under the constitutional guarantee of justification.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 109 lit.e ZPO, § 118 ZPO und § 5 KoG. Begründungspflicht und deren Umfang bei Festsetzung der Parteikostenentschädigung. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Umfang der Amtspflicht Verfahrensgarantie Bezifferung des Rechtsbegehrens Kognitionsbefugnis verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 30.11.1995

Fallnummer: · OG 1995 26

LGVE: · 1995 I Nr. 26

Leitsatz: · § 109 lit.e ZPO, § 118 ZPO und § 5 KoG. Begründungspflicht und deren Umfang bei Festsetzung der Parteikostenentschädigung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

4. - Nach § 118 ZPO bestimmt der Richter in der Regel erst im Endentscheid, wer welche Prozesskosten zu tragen und welche Kostenvergütung zu leisten hat; die Bestimmung spricht dabei in der Sachüberschrift vom "Kostenentscheid". Den gleichen Ausdruck verwendet § 4 KoG. Nach § 109 lit.e ZPO haben Urteile und Entscheide die Begründung des Rechtspruchs zu enthalten, es sei denn, es werde von den Parteien darauf verzichtet (§ 110 Abs. 1 und 2 ZPO). Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Begründungspflicht auch für den Kostenpunkt (Kostenverlegung und Kostenfestsetzung), als blossem Nebenentscheid eines Urteils oder Entscheides, gilt.

Schon unter der alten ZPO ging die Praxis von der Pflicht aus, die Kostenverlegung mindestens mittels Hinweis auf die gesetzlichen Verlegungskriterien kurz zu begründen, um dem Betroffenen eine Überprüfung zu ermöglichen. Daran hat sich unter der neuen ZPO nichts geändert. Es kann dabei - wie sich zeigen wird - die Frage offenbleiben, ob die Begründungspflicht aufgrund der verfassungsmässigen Mindestbegründungsgarantie von Art. 4 BV oder eben der oben zitierten neuen kantonalen ZPO-Bestimmungen besteht. Diese Frage kann auch offenbleiben bezüglich der Begründungspflicht der Kostenfestsetzung, lässt sich doch nicht der geringste Hinweis darauf finden, dass die §§ 118ff.

ZPO bzw. 4 KoG eine über die Mindestanforderungen des Art. 4 BV hinausgehende Begründungspflicht für den Kostenentscheid nach ZPO und KoG stipulieren wollen. 5. - In Pra 74 Nr. 144 S. 423 (BGE 111 Ia E. 2a S. 1f.) hat das Bundesgericht die verfassungsmässige Mindestanforderung an die Begründung der Kostenfestsetzung wie folgt umschrieben: Der Entscheid, welcher den Betrag der zugesprochenen Kosten an eine Partei, die ganz oder teilweise obsiegt hat, festlegt, muss im Prinzip nicht begründet werden. Der Richter ist nämlich in der Lage, sich über Natur und Umfang der Arbeitsverrichtungen, die der Prozess nötig machte, Rechenschaft zu geben, und der Anwalt weiss, dass die Parteientschädigung auf der Basis dieses Wissens festgelegt wird.

Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung, die Minima und Maxima festlegt, vorliegen, muss der Richter seinen Entscheid nur begründen, wenn er diese Grenzen verlässt oder wenn die Partei sich auf aussergewöhnliche Umstände beruft. Das Erfordernis einer Begründung im Bereich der Kostenfestsetzung würde Gefahr laufen, zu stereotypen Formulierungen zu führen, welche sich kaum vom Fehlen einer Begründung unterscheiden würden. Das Bundesgericht spricht ausdrücklich davon, dass "im Prinzip" die Kostenfestsetzung nicht begründet werden muss.

Das lässt, wie der Entscheid selber aufzeigt, Ausnahmen zu, wobei die bundesgerichtliche Aufzählung sicher nicht abschliessend ist. Das Bundesgericht zeigt vielmehr selber als Kriterium für die Begründungspflicht den Umstand auf, dass es dem Betroffenen schon aufgrund der gesetzlichen Bemessungsgrundsätze möglich sein muss, die Begründung für die ihn konkret treffende Kostenfestsetzung zu erkennen und gegebenenfalls gestützt auf diese Erkenntnis ein Rechtsmittel zu begründen. Dies wird beispielsweise immer dann der Fall sein, wenn der Richter eine anwaltschaftliche Kostennote ohne weiteres übernimmt und damit zeigt, dass die beantragte Parteientschädigung in der verlangten Höhe auch nach richterlicher Auffassung den gesetzlichen Bemessungsgrundsätzen gerecht wird.

Dagegen ist vom Richter eine Begründung immer dann zu fordern, wenn er eine Kostennote herabsetzt. Diesfalls wird es dem Antragsteller nämlich regelmässig nicht möglich sein, mit der für die Begründung einer Kostenbeschwerde nötigen Sicherheit festzustellen, was denn eigentlich Grund für die vorgenommene Herabsetzung war. Mögliche Gründe für eine Andersbeurteilung sind mannigfaltig und können sich aus § 47 KoV (Honorarberechtigte Verrichtungen) ergeben, insbesondere aber aus § 48 KoV (Bemessungsgrundsatz innerhalb der Mindest- und Höchstansätze), aber auch aus § 49 KoV (Streitwert) und § 50 KoV (übersetzte Ansprüche).

Vom Betroffenen zu verlangen, den Herabsetzungsgrund letztlich zu erahnen, wird der Begründungspflicht nach Art. 4 BV nicht gerecht.