Plaintiff's Unconditional Withdrawal Renders Appeal Moot; Appellate Court Retains Authority Over Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a plaintiff unconditionally withdraws a lawsuit before the appellate court, this constitutes a substantive waiver of the claim, rendering the entire legal proceeding, including the appeal, moot; consequently, the appellate court must sua sponte rule on the procedural matter of costs (allocation and assessment) via a termination decision according to relevant procedural law, as the appeal ground regarding the cost assessment is voided because the underlying decision is superseded by the waiver, though the appellate court retains the authority to review and adjust the assessed costs from the lower instance due to the procedural change.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 104 Abs. 3 und 113 Abs. 3 ZPO. Zieht der Kläger vor Obergericht seine Klage vorbehaltlos zurück, so liegt in der Regel ein Klageverzicht vor. Durch seine Erklärung wird der gesamte Prozess, einschliesslich das Appellationsverfahren, gegenstandslos. Das Obergericht regelt den Kostenpunkt (Kostenverlegung und Kostenmass) von Amtes wegen im Rahmen eines Erledigungsentscheides. | Zivilprozessrecht
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for issuing a decision of discontinuance following a declaration of withdrawal/waiver.
Cited in the reasoning as establishing that a formal withdrawal constitutes a substantive waiver with the effect of res judicata.
Cited in the reasoning as the legal basis for imposing procedural costs on the party that withdrew the action.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 06.09.1995
Fallnummer: · OG 1995 25
LGVE: · 1995 I Nr. 25
Leitsatz: · §§ 104 Abs. 3 und 113 Abs. 3 ZPO. Zieht der Kläger vor Obergericht seine Klage vorbehaltlos zurück, so liegt in der Regel ein Klageverzicht vor. Durch seine Erklärung wird der gesamte Prozess, einschliesslich das Appellationsverfahren, gegenstandslos. Das Obergericht regelt den Kostenpunkt (Kostenverlegung und Kostenmass) von Amtes wegen im Rahmen eines Erledigungsentscheides.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen: Die Kläger haben vorbehaltlos Rückzug der Klage erklärt und damit materiellrechtlich auf den im Prozess erhobenen Anspruch verzichtet. Es handelt sich somit um einen eigentlichen Klageverzicht, der in materielle Rechtskraft erwächst (§ 113 Abs. 3 ZPO). Der Prozessabstand (Klageverzicht, Klagerückzug, Klageanerkennung) ist eine prozessuale Willenserklärung, der ein Erledigungsentscheid folgt, mit dem der ganze Prozess beendet wird (§ 104 Abs. 3 ZPO). Bei dieser Sachlage fällt auch das Appellationsverfahren, das Teil des Zivilprozesses ist, als gegenstandslos dahin. Ein Klagerückzug (im weiteren Sinn) entzieht dem erstinstanzlichen Urteil wie auch dem Rechtsmittelprozess die Grundlage. Die von den Klägern aufgeworfene Kostenfrage kann deshalb nicht im Rahmen des Appellationsverfahrens geprüft werden. Ebensowenig kann der Kostenpunkt Gegenstand einer Kostenbeschwerde nach § 5 KoG sein. Denn dieses Rechtsmittel setzt den Bestand eines angefochtenen und zu überprüfenden Kostenentscheides voraus; ein solcher ist jedoch - wie erwähnt - durch die Erklärung des Klageverzichts hinfällig geworden.
Gemäss § 119 Abs. 1 ZPO werden der unterliegenden Partei die Prozesskosten auferlegt. Unter diese Bestimmung fällt auch eine Partei, die ihre Klage zurückzieht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 119). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass den Klägern die gesamten Prozesskosten zu überbinden sind. In der Festsetzung der Kosten freilich (Bestimmung des Kostenmasses) ist die Appellationsinstanz an die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung nicht gebunden. Dies liegt zum einen darin begründet, dass das Urteil des Amtsgerichts als aufgehoben gilt; zum andern ist auf § 5 Abs. 3 KoG hinzuweisen, wonach das Obergericht tarifwidrige Kostenfestsetzungen von Amtes wegen abändern kann. Die von den Klägern im Schreiben vom 8. August 1995 gerügte Kostenfestsetzung ist daher zu prüfen.