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OG 1995 24 • KG LU OG 1995 24 KI-generiert

No Inherent Right to a Grace Period for Court Appearances

Geschäftsnummer OG 1995 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court ruled that a party appearing late for a scheduled court hearing is generally considered tardy, as the prescribed time set by the judge under procedural law must be taken at face value, and no party has an inherent right to a grace period, such as fifteen minutes late. The court reasoned that while the judge may choose to wait at their own discretion, often in the interest of potentially avoiding a rescheduled hearing for the diligent party, this forbearance is a right, not an obligation, and therefore a belated party cannot claim to have appeared in time despite their delay.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 77 Abs. 1 lit. d ZPO. Säumnis durch verspätetes Erscheinen zu einer gerichtlichen Verhandlung. - Es besteht kein Anspruch für Verfahrensbeteiligte, dass eine gerichtliche Verhandlung nicht pünktlich beginnt. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Parteianhörung Obligationenrecht Ansetzung einer Nachfrist Verletzung des Beschleunigungsgebots Abwesenheitsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 77 Abs. 1 lit. d ZPO

This provision defines the basis for considering a party tardy when appearing late for a scheduled court hearing.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 13.12.1995

Fallnummer: · OG 1995 24

LGVE: · 1995 I Nr. 24

Leitsatz: · § 77 Abs. 1 lit. d ZPO. Säumnis durch verspätetes Erscheinen zu einer gerichtlichen Verhandlung. - Es besteht kein Anspruch für Verfahrensbeteiligte, dass eine gerichtliche Verhandlung nicht pünktlich beginnt. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Rahmen eines Entscheides bezüglich Kostentragung durch die vor dem Friedensrichter säumige Partei führte das Obergericht als Beschwerdeinstanz nach § 265 ZPO aus: An dieser Stelle ist der klägerischen Auffassung entgegenzutreten, dass im Kanton Luzern eine Partei quasi Anspruch darauf hat, mit einer Viertelstunde Verspätung vor Gericht zu erscheinen. Nach § 77 Abs. 1 lit.d ZPO ist es der Richter, der den Zeitpunkt des Erscheinens für Parteien, Zeugen usw. festlegt. Dabei ist selbstverständlich, dass diese Zeitangabe von Gesetzes wegen zum Nennwert zu nehmen ist. Wer nach dem gesetzten Termin erscheint, ist grundsätzlich verspätet. Wenn Gericht und erschienene Partei im Einzelfall trotzdem etwas zuwarten, geschieht dies regelmässig in ihrem eigenen Interesse, und zwar mit Hinblick auf ein wegen der Säumnis allfällig nötig werdendes erneutes Erscheinen bzw. auf eine erneute Verhandlung. Das Gericht hat also das Recht, nicht aber die Pflicht, mit dem Verhandlungsbeginn nach seinem Ermessen etwas zuzuwarten. Dementsprechend kann sich keine Partei darauf berufen, dass sie trotz einer Viertelstunde Verspätung noch rechtzeitig zur Verhandlung erschienen sei. Diese Praxis zum Verhandlungsbeginn rechtfertigt sich auch angesichts der neuen Wiederherstellungsordnung gemäss §§ 90f. ZPO. Danach kann der Richter der säumigen Partei jederzeit eine Frist neu ansetzen oder nochmals zur Verhandlung vorladen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Grund für die Säumnis glaubhaft gemacht wird.