Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 22 • KG LU OG 1995 22 KI-generiert

Appealability of Penalties for Procedural Misconduct

Geschäftsnummer OG 1995 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that a penalty imposed as an order for procedural misconduct under civil procedure rules, intended to ensure the orderly conduct of proceedings, constitutes a self-standing procedural directive separate from the main case's outcome. Given that such a directive, if immediately final, could cause irreparable harm to the penalized party, the court reasoned that, pursuant to the provision allowing appeal against procedural decisions that threaten irreversible disadvantage, this type of penalty decree is independently appealable via a complaint of nullity. Therefore, the submission filed as a complaint of nullity against the penalty disposition must be accepted as such.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 63 Abs. 2 und 265 Abs. 2 ZPO. Gegen Bussenverfügung ist das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO gegeben. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Verfahrensfehler Geschäftsordnung Beschwerdelegitimation verfahrensrechtliche Erläuterung Strafbescheid Zivilprozess
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 23.06.1995

Fallnummer: · OG 1995 22

LGVE: · 1995 I Nr. 22

Leitsatz: · §§ 63 Abs. 2 und 265 Abs. 2 ZPO. Gegen Bussenverfügung ist das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO gegeben.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Nach § 265 Abs. 2 ZPO sind prozessleitende Entscheidungen selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Verhängung einer prozessualen Ordnungsbusse nach § 63 Abs. 2 ZPO hat als gerichtspolizeilicher Akt den Zweck, einen geordneten Gang des Verfahrens zu gewährleisten. Die Bussenverfügung ist damit ein Mittel der Prozessleitung oder eben eine prozessleitende Verfügung. Es kommt ihr eine selbständige, vom materiellen Ausgang des Hauptverfahrens (und möglicherweise auch von den Parteien des Hauptverfahrens) völlig unabhängige Bedeutung zu, die dementsprechend auch vom Rechtsmittelweg der Hauptsache unabhängig ist. Das wiederum hat zur Folge, dass eine solche Verfügung mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO anfechtbar sein muss, drohte doch sonst dem Gemassregelten bei Eintritt der Rechtskraft ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. auch Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 63). Entsprechend dem präsidialen Vorentscheid ist demnach die Eingabe von Rechtsanwalt X. als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.