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OG 1995 19 • KG LU OG 1995 19 KI-generiert

Lease Term Valuation Dispute

Geschäftsnummer OG 1995 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning the end date of a lease agreement, the court determined the calculation of the value in dispute according to relevant procedural law, holding that periodic payments or benefits, which include rent, must be valued based on their capital sum. Specifically, the court reasoned that the rule setting the capital value at double the annual rent applies only to lease or tenancy agreements of indefinite duration, as implied by the structure of the relevant statute which otherwise defaults to twenty times the annual payment for uncertain duration, concluding that limiting the value to two years' rent in a case involving a clearly defined three-year term would lack sufficient justification.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 20 Abs. 1 und 2 ZPO. Bei der Streitwertberechnung sind Mietzinse wie wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen zu behandeln (§ 20 Abs. 1 ZPO). - Der doppelte Betrag des Jahreszinses gilt nur bei Miet- und Pachtverhältnissen mit unbestimmter Dauer als Kapitalwert (§ 20 Abs. 2 ZPO). | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Mietvertrag Streitwert Bewertungsstichtag Mietzinsfestlegung Fristenberechnung unbefristeter Vertrag
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 17.11.1995

Fallnummer: · OG 1995 19

LGVE: · 1995 I Nr. 19

Leitsatz: · § 20 Abs. 1 und 2 ZPO. Bei der Streitwertberechnung sind Mietzinse wie wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen zu behandeln (§ 20 Abs. 1 ZPO). - Der doppelte Betrag des Jahreszinses gilt nur bei Miet- und Pachtverhältnissen mit unbestimmter Dauer als Kapitalwert (§ 20 Abs. 2 ZPO).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss § 20 ZPO gilt als Streitwert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen der Kapitalwert (Abs. 1). Bei ungewisser Dauer gilt als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung, in Miet- und Pachtverhältnissen der doppelte Betrag des Jahreszinses, bei Renten der Barwert (Abs. 2). Diese Streitwertbestimmung lehnt sich u.a. an die Regelungen der Kantone Zürich (§ 21 ZPO) und Aargau (§ 20 ZPO) an, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese beiden Prozessordnungen die Miet- und Pachtverhältnisse nicht erwähnen. Vorliegend ist streitig, ob das Pachtverhältnis der Parteien vereinbarungsgemäss bis 15. März 1995 oder antragsgemäss bis 15. März 1998 dauert. Der Gesetzgeber äusserte sich nicht darüber, ob Mietzinse zu den wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen gemäss § 20 Abs. 1 ZPO gehören. Jedenfalls im Kanton Zürich war das in bezug auf eine ähnliche Bestimmung früher nicht der Fall (ZR 24/1925 Nr. 173, 44/1945 Nr. 78). Heute geht die Zürcher Rechtsprechung indes sinngemäss davon aus, dass Mietzinse zumindest wie periodisch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen behandelt werden (ZR 77/1978 Nr. 6). Das erscheint sachgerecht. Aufgrund der Formulierung von § 20 Abs. 2 ZPO ist unklar, ob sich die Formulierung "bei ungewisser Dauer" auch auf die Miet- und Pachtverhältnisse bezieht oder nicht. Aufgrund der Gliederung von § 21 ZPO ZH und § 20 ZPO AG, an die sich § 20 ZPO LU - wie bereits erwähnt - anlehnt, ist zu vermuten, dass der doppelte Betrag des Jahreszinses nur bei Miet- und Pachtverhältnissen mit ungewisser Dauer gilt, zumal die Zürcher Rechtsprechung für Mietverhältnisse mit bestimmter und unbestimmter Dauer den Streitwert je verschieden berechnet (ZR 77/1978 Nr. 6). Diese Betrachtungsweise erscheint auf jeden Fall in einem Streit wie dem vorliegenden gerechtfertigt, geht es doch eindeutig um eine dreijährige Dauer des Pachtvertrags. Eine Beschränkung des Streitwerts auf zwei Jahreszinse liesse sich sachlich nicht hinreichend begründen und wäre deshalb schwer verständlich.