Supervisory Authority Decision on Disclosure of Whistleblower Identity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority addressed the disclosure of the reporting person's identity to the reported party under notarial law, finding that this required balancing the reporting person's need for confidentiality and the public interest in effective oversight (which generally favors anonymity) against the reported party's interest in knowing the accuser's name. The court concluded that the decision to disclose must be made by weighing these competing interests.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden. | Beurkundungsrecht
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht
Entscheiddatum: · 17.08.1995
Fallnummer: · OG 1995 15
LGVE: · 1995 I Nr. 15
Leitsatz: · § 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Bei der Frage, ob die Identität des Anzeigestellers oder der Anzeigestellerin preisgegeben werden kann, sind folgende Faktoren von Bedeutung: Einerseits das Schutzbedürfnis der anzeigestellenden Person an der Geheimhaltung ihres Namens und das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Aufsichtstätigkeit, welche grundsätzlich voraussetzt, dass der Anzeigesteller oder die Anzeigestellerin anonym bleibt. Anderseits das Interesse des oder der Beanzeigten, den Namen der anzeigestellenden Person zu erfahren. Diese Interessen gilt es gegeneinander abzuwägen.