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OG 1995 15 • AUK LU OG 1995 15 KI-generiert

Supervisory Authority Decision on Disclosure of Whistleblower Identity

Geschäftsnummer OG 1995 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority addressed the disclosure of the reporting person's identity to the reported party under notarial law, finding that this required balancing the reporting person's need for confidentiality and the public interest in effective oversight (which generally favors anonymity) against the reported party's interest in knowing the accuser's name. The court concluded that the decision to disclose must be made by weighing these competing interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden. | Beurkundungsrecht

Schlagwörter

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Anonymität gesetzliche Auskunftspflicht Verwaltungstransparenz Kontrollorgan Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden Vertraulichkeit der Angebote
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 17.08.1995

Fallnummer: · OG 1995 15

LGVE: · 1995 I Nr. 15

Leitsatz: · § 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Bei der Frage, ob die Identität des Anzeigestellers oder der Anzeigestellerin preisgegeben werden kann, sind folgende Faktoren von Bedeutung: Einerseits das Schutzbedürfnis der anzeigestellenden Person an der Geheimhaltung ihres Namens und das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Aufsichtstätigkeit, welche grundsätzlich voraussetzt, dass der Anzeigesteller oder die Anzeigestellerin anonym bleibt. Anderseits das Interesse des oder der Beanzeigten, den Namen der anzeigestellenden Person zu erfahren. Diese Interessen gilt es gegeneinander abzuwägen.