Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1995 13 • AUK LU OG 1995 13 KI-generiert

Supervisory Authority Decision on Notary Professional Secrecy Release

Geschäftsnummer OG 1995 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority addressed a request for release from professional secrecy, affirming the notary's strict duty of confidentiality under § 19 BeurkG regarding all observations and information acquired during their professional activity, which encompasses not only what clients disclose but also information gathered from third parties or through independent investigation, including the existence of the client relationship itself and all non-public details about involved parties and their circumstances. In cases where not all parties consent to the disclosure, the authority must decide based on a balancing of interests, typically weighing public or third-party private interests justifying release against the clients' confidentiality interests, recognizing that the scope of secrecy is determined by whether the information was entrusted to or perceived by the notary in their official capacity, rather than by the source or content of the information itself.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 19 Abs. 1 BeurkG; Supervisory Authority Decision on Notary Professional Secrecy Release: In cases where not all parties consent to the disclosure, the authority must decide based on a balancing of interests, typically weighing public or third-party private interests justifying release against the clients' confidentiality interests, recognizing that the scope of secrecy is determined by whether the information was entrusted to or perceived by the notary in their official capacity, rather than by the source or content of the information itself.

Schlagwörter

KI-generiert
Amtsgeheimnis Vertraulichkeitspflicht Notar Offenlegung von Daten Auskunftsverlangen Transparenz und Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 19 Abs. 1 BeurkG

This provision establishes the notarial duty of confidentiality, which is the central subject of the decision regarding the request for release from professional secrecy.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 12.01.1995

Fallnummer: · OG 1995 13

LGVE: · 1995 I Nr. 13

Leitsatz: · § 19 BeurkG. Pflicht der Urkundsperson zur Verschwiegenheit.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen führte zu einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis folgendes aus: Die Urkundspersonen haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, welche sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren (§ 19 Abs. 1 BeurkG). Verletzungen des Berufsgeheimnisses ziehen disziplinarische und - auf Antrag - strafrechtliche Folgen nach sich. Vorbehalten sind die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Editionspflicht (§ 19 Abs. 3 BeurkG; § 164 Abs. 1 lit.b ZPO; Art. 321 Ziff. 1 und 3 StGB).

Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für Preisgabe oder Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 28, N 34). Honorarstreitigkeiten ausgenommen, geht es bei der Interessenabwägung kaum jemals um die persönlichen Interessen der Urkundsperson, welche gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Klientschaft abzuwägen wären, sondern eher um öffentliche Interessen und Privatinteressen Dritter, welche den Dispens allenfalls rechtfertigen (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 1174).

Der Gegenstand der Geheimhaltungspflicht kann weder aufgrund der Herkunft noch aufgrund des Inhalts einer Information bestimmt werden. Die Geheimhaltungspflicht umfasst nicht nur, und nicht alles, was die Verfahrensbeteiligten der Urkundsperson mitteilen, sondern auch Dinge, welche die Urkundsperson von Dritten und aufgrund eigener Ermittlung erfährt. Ferner umfasst die Geheimhaltungspflicht nicht nur, und nicht alles, was die persönlichen Angelegenheiten der Verfahrensbeteiligten betrifft, sondern auch Belange Dritter, von welchen die Urkundsperson im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens Kenntnis erhält.

Kriterium der Geheimhaltungspflicht ist, dass eine bestimmte Information der Urkundsperson infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder dass sie die Information in ihrer amtlichen Stellung bzw. in Ausübung ihres Berufs wahrgenommen hat. Hiezu gehört vorweg die Tatsache der Klientenbeziehung als solche. Geheimnisgeschützt ist sodann die Gesamtheit der nicht allgemein bekannten Informationen über die Verfahrensbeteiligten und die diesen nahestehenden Personen, deren Verhältnisse, Absichten, Motive, welche der Urkundsperson anlässlich vorbereitender Abklärungen oder nach gestellten Beurkundungsbegehren bis zum Abschluss eines Beurkundungsverfahrens zukommen.

Geheimnisgeschützt ist auch die Tatsache, dass die Urkundsperson ihrerseits den Verfahrensbeteiligten bestimmte Dinge mitteilt, sie in bestimmter Weise belehrt, ihnen zu dem Geschäft oder der gewählten Gestaltung zugeraten oder davon abgeraten hat (Brückner, a.a.O., N 1141ff.).