Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 8 • KG LU OG 1994 8 KI-generiert

Fixed-Cost Forwarding Agreement as Mandate Agreement under OR

Geschäftsnummer OG 1994 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning a fixed-cost forwarding agreement, the court addressed the nature of this contractual arrangement under the Code of Obligations (OR), clarifying that a fixed-cost forwarder promises a set price contingent upon transportation but does not guarantee the success of the activity, aligning it with the nature of a mandate agreement where only an effort towards a result, not assurance of the result itself, is promised, distinguishing it from a contract for work. Consequently, the court held that the rules governing the termination of a mandate agreement apply to the cessation of the forwarding contract, rejecting arguments based on foreign law or European harmonization that suggested a guaranteed success obligation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 439 OR. Der Fixkostenspediteur verspricht einen festen Preis für den Fall des Transportes, ohne jedoch den Erfolg seines Tätigwerdens zu garantieren. Auf die Fixkostenspedition ist die Beendigungsordnung des Auftragsrechts anwendbar. | OR (Obligationenrecht)

Schlagwörter

KI-generiert
Kündigung eines Vertrags Auftrag Obligationenrecht Speditionsvertrag fester Preis Vereinbarungen zwischen Unternehmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 116 II 521
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 15.11.1993

Fallnummer: · OG 1994 8

LGVE: · 1994 I Nr. 8

Leitsatz: · Art. 439 OR. Der Fixkostenspediteur verspricht einen festen Preis für den Fall des Transportes, ohne jedoch den Erfolg seines Tätigwerdens zu garantieren. Auf die Fixkostenspedition ist die Beendigungsordnung des Auftragsrechts anwendbar.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Rahmen einer Forderungsstreitsache hatte sich das Obergericht mit der Fixkostenspedition auseinanderzusetzen.

Aus den Erwägungen: Der Fixkostenspediteur verspricht zwar einen festen Preis, falls es zum Transport kommt; er garantiert diesen aber nicht. Es gehört zur Rechtsnatur des Auftrages, dass der Beauftragte (bzw. sinngemäss der Spediteur) gerade keinen Erfolg verspricht, sondern nur eine Tätigkeit in bestimmter Richtung. Freilich erfolgt diese Besorgung von Geschäften oder Diensten im Hinblick auf ein Resultat, das aber nicht zugesichert ist. Damit unterscheidet sich der Auftrag (und sinngemäss die Spedition) etwa vom Werkvertrag (vgl. z.B. BGE 116 II 521 E. 3a, 115 II 64 E. 3a, 112 II 351 E. 1b, 109 II 36 E. 3a = Pra 72 [1983] Nr. 147). Insofern verhält es sich mit dem Fixkostenspediteur wie mit einem Mäkler, der gegen ein im voraus vereinbartes Honorar die Vermittlung eines Käufers verspricht, ohne jedoch den Erfolg der Vermittlungstätigkeit zu garantieren (Art. 412 ff. OR). Ebenso unbehelflich sind die Vorbringen der Klägerin, das jederzeitige Widerrufsrecht widerspreche den Vorschriften bezüglich der Fixkostenspedition in Deutschland und Österreich und den Bestrebungen nach Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene. Was sie zur Fixkostenspedition in Deutschland und Österreich geltend macht, lässt nicht darauf schliessen, dass der Spediteur in diesen Ländern - anders als in der Schweiz - den Erfolg seines Tätigwerdens garantieren würde. Im angeführten Zitat ist im übrigen vor allem vom Preis der Spedition die Rede und weiter davon, dass der Fixkostenspediteur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers habe. Hierzulande hat er aber - wie erwähnt - bald jene eines Kommissionärs, bald jene eines Frachtführers, und auf die Beendigung des Speditionsvertrages (wie übrigens auch des Frachtvertrages) sind die Regeln des Auftragsrechts anwendbar. Dies zu ändern, wäre Sache des Gesetzgebers. Die Rechtsvereinheitlichung andererseits ist eine Frage der europäischen Integration, somit primär eine politische.