Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 65 • KG LU OG 1994 65 KI-generiert

Right to Defense Counsel Presence During Police Interrogation

Geschäftsnummer OG 1994 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a challenge asserting a defense attorney's right to be present during all interrogations of the accused during the police investigative phase, contrary to the lower court's finding. The court reasoned that while the statute explicitly grants the defense attorney the right to attend interrogations during the formal investigation stage, this right does not extend to the preliminary police investigative stage, as inferable from the statute's structure and the fact that police investigations can occur before the formal investigation begins. Furthermore, the specific legislative history showed a deliberate decision to grant the right to attend the initial interrogation by the magistrate but not to extend it to police interrogations, supporting the conclusion that there is no right to defense counsel presence during the police phase.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 68 Abs. 1 StPO. Es besteht kein Anspruch des Verteidigers, schon bei Einvernahmen des Angeschuldigten im polizeilichen Ermittlungsverfahren anwesend zu sein. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Verteidigungsrechte Richter/Staatsanwalt Pflicht zum persönlichen Erscheinen Verkehr mit dem Verteidiger Anspruch auf Verhaftung Anspruch auf eine wirksame Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
Mit dieser Regelung geht die Luzerner Strafprozessordnung über Art. 4 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 3 EMRK
4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK hinaus, wonach ein Verteidiger sogar noch von der ersten Befragung durch den Untersuchungsrichter ausgeschlossen werden kann (Wiprächtiger Hans, Luzerner Strafprozessordnung - Schwerpunkte der Teilrevision vom 26.
§ 68 Abs. 1 StPO
The court implicitly confirms the interpretation of this provision regarding the right of defense counsel to be present during interrogations in the investigative procedure, contrasting it with police investigations.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 68 Abs. 1 StPO

The court implicitly confirms the interpretation of this provision regarding the right of defense counsel to be present during interrogations in the investigative procedure, contrasting it with police investigations.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 11.06.1993

Fallnummer: · OG 1994 65

LGVE: · 1994 I Nr. 65

Leitsatz: · § 68 Abs. 1 StPO. Es besteht kein Anspruch des Verteidigers, schon bei Einvernahmen des Angeschuldigten im polizeilichen Ermittlungsverfahren anwesend zu sein.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Beschwerdeführer machen geltend, der Verteidiger könne bei allen Einvernahmen der Angeschuldigten anwesend sein. Der Entscheid der Vorinstanz sei insofern falsch, als sie aus der Systematik des Gesetzes etwas anderes ableiten wolle. Es ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus anderer Rechtsquelle eine Basis dafür, die polizeilichen Handlungen im Rahmen von Strafuntersuchungen von den Regeln der StPO über das Untersuchungsverfahren auszunehmen und die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten über das Mass hinaus zu beschränken, welches in der StPO enthalten sei.

Dazu ist folgendes festzuhalten: Die Parteien und ihre Anwälte können den Untersuchungshandlungen beiwohnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Bei Einvernahmen des Angeschuldigten kann der Verteidiger immer anwesend sein (§ 68 Abs. 1 StPO). Aus dieser Bestimmung und aus ihrer Stellung im Gesetz ergibt sich klar, dass ein Teilnahmerecht des Verteidigers im Untersuchungsverfahren besteht. E contrario kann daraus gefolgert werden, dass im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch kein solches Recht existiert. Ein Teilnahmerecht im Ermittlungsverfahren würde auch zu weit führen, da polizeiliche Ermittlungen mitunter schon vor der Eröffnung der Strafuntersuchung stattfinden (§§ 49 ff.

StPO). Dass kein Teilnahmerecht an polizeilichen Ermittlungshandlungen besteht, ergibt sich aber auch aus anderen Gründen. Ein Angeschuldigter ist zu Beginn der ersten Einvernahme durch den Amtsstatthalter auf sein Recht auf Bestellung eines Verteidigers, auf das Recht der amtlichen Verteidigung und auf das Teilnahmerecht des Anwaltes gemäss § 68 Abs. 1 StPO in allgemeinverständlicher Weise aufmerksam zu machen (§ 76 Abs. 3 StPO). Mit dieser Regelung geht die Luzerner Strafprozessordnung über Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK hinaus, wonach ein Verteidiger sogar noch von der ersten Befragung durch den Untersuchungsrichter ausgeschlossen werden kann (Wiprächtiger Hans, Luzerner Strafprozessordnung - Schwerpunkte der Teilrevision vom 26.

Juni 1989, in: Richter und Verfahrensrecht, Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 371). Ein Teilnahmerecht des Verteidigers an Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann daraus nicht abgeleitet werden. Ein solches besteht im übrigen auch aufgrund der herrschenden Praxis nicht (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 494; vgl. LGVE 1985 I Nr. 49). Auch aus den Gesetzesmaterialien zur Änderung der Luzerner Strafprozessordnung ist keine andere Lösung zu entnehmen. Nachdem der Entwurf des Regierungsrates noch vorsah, dem Verteidiger das Recht auf Teilnahme bei der ersten Einvernahme durch den Amtsstatthalter zu verweigern, wurde bei der Beratung durch den Grossen Rat auf Kommissionsantrag hin dem Verteidiger bewusst dieses Recht gewährt (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 1989/1 S. 299 ff.).

Das Teilnahmerecht des Verteidigers wurde damit jedoch nicht auch auf polizeiliche Einvernahmen ausgedehnt. Diese vom Grossen Rat vorgenommene Grenzziehung ist unmissverständlich. Die Staatsanwaltschaft hat also dadurch, dass sie die polizeilichen Befragungsprotokolle nicht aus dem Recht gewiesen hat, keine offenbare Gesetzesverletzung begangen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

(Das Bundesgericht ist am 27. Oktober 1993 auf die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.)