Victim Appeal of Dismissal Must Go to Indictment Commission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an appeal filed by a victim against a prosecutor's decision to dismiss criminal proceedings must be forwarded to the Criminal and Indictment Commission for decision, as mandated by procedural law, because the prosecutor improperly adjudicated the appeal themselves. The court reasoned that a person is considered a victim under the relevant criminal procedure code if they claim to have suffered immediate physical, sexual, or psychological impairment due to an offense, and that allegations of coercion (which falls under offenses against liberty) are sufficient to establish victim status for the purpose of the appeal procedure, regardless of the prosecutor's ultimate view on the merits of the underlying conduct.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 59 Abs. 4 StPO. Der Rekurs eines Opfers gegen den Vonderhandweisungsentscheid des Amtsstatthalters ist von der Staatsanwaltschaft ausnahmslos mit Antragstellung der Kriminal- und Anklagekommission zur Entscheidung zuzustellen; Opferbegriff. | Strafprozessrecht
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht
Entscheiddatum: · 27.05.1994
Fallnummer: · OG 1994 64
LGVE: · 1994 I Nr. 64
Leitsatz: · § 59 Abs. 4 StPO. Der Rekurs eines Opfers gegen den Vonderhandweisungsentscheid des Amtsstatthalters ist von der Staatsanwaltschaft ausnahmslos mit Antragstellung der Kriminal- und Anklagekommission zur Entscheidung zuzustellen; Opferbegriff.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Opfer im Sinne der Strafprozessordnung ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt ist (§ 48ter StPO, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Opferhilfegesetz OHG, SR 312.5). Als Straftaten, deren Begehung die beeinträchtigte Person als Opfer im Sinne der Strafprozessordnung erscheinen lässt, werden in der Botschaft zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EGOHG, SRL Nr. 893c) u.a. auch Vergehen und Verbrechen gegen die Freiheit (Art. 180-186 StGB) genannt (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1992/4 S. 1408 f.). In seiner Eingabe an das Amtsstatthalteramt und seinem Rekurs an die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführer dem Angeschuldigten u.a. die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung (Art. 181 StGB) vor. Nötigung ist als Delikt gegen die Freiheit geeignet, die dadurch beeinträchtigte Person als Opfer im Sinne der vorstehenden Erwägungen erscheinen zu lassen. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft den gegen die Vonderhandweisung erhobenen Rekurs selber beurteilt hat, hat sie daher § 59 Abs. 4 StPO verletzt. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft mit der Bestätigung des Vonderhandweisungsentscheides zum Ausdruck gebracht hat, es sei kein Opfer vorhanden, weil die angezeigte Handlung gar nicht mit Strafe bedroht sei. Es muss für die Annahme der Opfereigenschaft im Sinne von § 59 Abs. 4 StPO genügen, wenn der Anzeigesteller oder Privatkläger eine körperliche, sexuelle oder psychische Verletzung geltend macht bzw. sich auf eine Straftat beruft, die zu einer entsprechenden Beeinträchtigung führt. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft den für unbegründet gehaltenen Rekurs eines Opfers i.S. der StPO gegen ein Vonderhandweisungserkanntnis mit Antragstellung der Kriminal- und Anklagekommission zur Entscheidung zuzustellen.