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OG 1994 63 • KG LU OG 1994 63 KI-generiert

Denial of Retroactive Appointment of Defense Counsel

Geschäftsnummer OG 1994 63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied the appellant's request for the retroactive appointment of a substitute official defense counsel, affirming that such retroactive appointment is generally inadmissible under the relevant statute, following analogous civil procedure practice concerning free legal aid. The appellant had initially chosen private representation with his counsel, and the court reasoned that counsel entering into a private mandate assumes the associated cost risk, which should not be shifted retroactively, especially since no compelling reasons warranting such retroactive effect were presented.

Legislator-Regeste

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Denial of Retroactive Appointment of Defense Counsel: Leitsatz: · § 34 StPO. Die rückwirkende Einsetzung eines a.o. amtlichen Verteidigers ist in der Regel ausgeschlossen.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Verteidigungskosten Anwaltshonorar Gesuch um Ernennung unentgeltliche Rechtspflege Anwaltsgeheimnis
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 28.10.1993

Fallnummer: · OG 1994 63

LGVE: · 1994 I Nr. 63

Leitsatz: · § 34 StPO. Die rückwirkende Einsetzung eines a.o. amtlichen Verteidigers ist in der Regel ausgeschlossen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Dem Antrag des Angeklagten auf Einsetzung eines a.o. amtlichen Verteidigers mit rückwirkender Geltung kann nicht stattgegeben werden. Der Angeklagte hat sich anfänglich im Einvernehmen mit seinem Anwalt für eine private Verteidigung entschieden. Dabei hat es sein Bewenden. Analog zur Praxis betreffend die zivilprozessuale unentgeltliche Rechtspflege - die amtliche Verteidigung ist vergleichbar mit dem Mandat eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes - ist es regelmässig nicht angebracht, amtliche Verteidiger mit rückwirkender Kraft zu ernennen (vgl. LGVE 1987 I Nr. 38). Ein Rechtsanwalt, der ein privates Mandatsverhältnis mit entsprechender Bezahlung eingeht, trägt das damit verbundene Kostenrisiko. Es gehört denn auch zu den Pflichten des Luzerner Rechtsanwaltes, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen (vgl. Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. II/19). Dass dies vorliegend nicht möglich gewesen sei, behauptet der Rechtsbeistand des Angeklagten selber nicht. Auch sonst sind keine Gründe dargetan, welche zwingend für eine Rückwirkung des amtlichen Verteidigermandats sprechen würden.