Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 61 • KG LU OG 1994 61 KI-generiert

Swiss Jurisdiction Over International Drug Trafficking Preparatory Acts

Geschäftsnummer OG 1994 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed jurisdiction over an accused who admitted to making arrangements within Switzerland for the transport of 500-600 kg of hashish from Pakistan to the Netherlands, rejecting the defense argument that criminal jurisdiction required the preparatory acts to be punishable in the destination and origin countries. The court reasoned that Swiss criminal jurisdiction is established if even a single constituent part of the offense, such as ordering containers or transferring funds related to the transport, occurred domestically, pursuant to the ubiquity principle of territoriality. Furthermore, the court found that preparations for the import and export of cannabis are explicitly punishable offenses under the 1961 Single Convention, to which both Pakistan and the Netherlands are signatories, meaning the accused could have been prosecuted even if all acts occurred abroad under the extraterritorial provisions of the narcotics control act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 4 BetmG; Art. 7 Abs. 1 StGB; Art. 36 Ziff. 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1970 S. 802 ff.). Die schweizerische Strafrechtshoheit ist gegeben, sobald eine Teilhandlung in der Schweiz ausgeführt wird. Das Anstaltentreffen zur Ein- und Ausfuhr von Cannabis ist nach dem Einheits-Übereinkommen strafbar. | Strafrecht

Schlagwörter

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internationaler Betäubungsmittelhandel Betäubungsmittelgesetz strafbare Vorbereitungshandlung strafbare Handlung internationale Abkommen grenzüberschreitende Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG

The defendant is to be found guilty of violating this provision regarding the preparation for drug transport.

Art. 7 Abs. 1 StGB

This article confirms the application of Swiss criminal jurisdiction based on the ubiquity principle (the act being committed partly in Switzerland).

Art. 19 Ziff. 4 BetmG

This provision provides an alternative basis for punishment, confirming that the defendant could be punished in Switzerland even if acts occurred abroad, provided the acts were punishable there as well.

Art. 36 Ziff. 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel

Cited to establish that the preparatory act (Anstaltentreffen) for import/export of Cannabis is punishable in Pakistan and the Netherlands.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 18.11.1993

Fallnummer: · OG 1994 61

LGVE: · 1994 I Nr. 61

Leitsatz: · Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 4 BetmG; Art. 7 Abs. 1 StGB; Art. 36 Ziff. 1 und 2 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1970 S. 802 ff.). Die schweizerische Strafrechtshoheit ist gegeben, sobald eine Teilhandlung in der Schweiz ausgeführt wird. Das Anstaltentreffen zur Ein- und Ausfuhr von Cannabis ist nach dem Einheits-Übereinkommen strafbar.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Strafverfahren war der Angeklagte geständig, zwischen Mitte und Ende 1988 Anstalten zum Transport von 500-600 kg Haschisch von Pakistan nach den Niederlanden getroffen zu haben. Der Verteidiger machte aber geltend, eine Verurteilung in der Schweiz könne nicht erfolgen, da dazu das Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG auch in den Ländern des geplanten späteren Tatorts (Pakistan und Niederlande) strafbar sein müsste, was nicht der Fall bzw. von der Anklage nicht nachgewiesen worden sei.

Aus den Erwägungen:

a) Nach Art. 3 Ziff. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Dieser Begriff wird in Art. 7 Abs. 1 StGB für Distanzdelikte im Sinne des sog. Ubiquitätsprinzips präzisiert: Die Tat gilt nicht nur als da verübt, wo sie der Täter ausführt, d.h. die tatbestandsmässige Handlung vornimmt, sondern auch dort, wo ihr Erfolg eintritt (Rehberg, Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 41). Die Tat ist sowohl am einen wie am andern Ort begangen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., N 1 zu Art. 7 StGB).

Zur Begründung der schweizerischen Strafrechtshoheit genügt es, wenn auch nur eine Teilhandlung im Inland ausgeführt wird (BGE 109 IV 145 = Pra 73 Nr. 24). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zum Haftentlassungsgesuch des Angeklagten zutreffend dargelegt hat, hat dieser verschiedene Teilhandlungen in der Schweiz gesetzt: Gemäss eigenen Angaben hat er die Container für den geplanten Haschisch-Transport telefonisch von der Schweiz aus bestellt, sich telefonisch von der Schweiz aus beim "shipping agent" erkundigt und offensichtlich auch das Geld für die beiden Textilmaschinen (sFr. 40000.- bis Fr. 42000.-) von der Schweiz aus nach Italien überwiesen.

Damit aber hat er einige Teilhandlungen des Anstaltentreffens zu einem Transport von 500-600 kg Haschisch von Pakistan nach den Niederlanden in der Schweiz ausgeführt. Er ist daher der schweizerischen Strafrechtshoheit unterworfen und muss der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG schuldig gesprochen werden.

b) Selbst wenn der Angeklagte alle Tathandlungen im Ausland begangen hätte, könnte er dennoch in der Schweiz bestraft werden. Gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG ist der Täter gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Sowohl die Niederlande als auch Pakistan sind dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel beigetreten (AS 1970 S. 802 ff., insbes. S. 836). Der von Pakistan in bezug auf Cannabis gemachte Vorbehalt gilt nur für die Gewinnung, die Herstellung, die Verwendung zu nichtmedizinischen Zwecken und den Handel "in einem ihrer Gebiete" (vgl. AS 1970 S. 836 und 839;

AS 1977 I S. 491 und 495), nicht jedoch für das "Einführen und Ausführen" von Cannabis aus Pakistan (vgl. Art. 36 Ziff. 1 des Einheits-Übereinkommens, AS 1970 S. 826). Das Einheits-Übereinkommen stellt das Anstaltentreffen zu diesen Handlungen ausdrücklich unter Strafe (Art. 36 Ziff. 2 lit. A Abs. ii: "werden... die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen selbst als Widerhandlungen angesehen und mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedroht").

Das Anstaltentreffen zur Ein- und Ausfuhr von Cannabis ist demnach sowohl in Pakistan als auch in den Niederlanden strafbar. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind somit gegeben, d.h. der Angeklagte könnte, selbst wenn er alle Tathandlungen des Anstaltentreffens zum Transport von 500-600 kg Haschisch in diesen Ländern begangen hätte, dennoch in der Schweiz nach dem schweizerischen Betäubungsmittelgesetz bestraft werden (vgl. auch Art. 36 Ziff. 2 lit. a Abs. iv des Einheits-Übereinkommens), und es müsste nicht geprüft werden, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes allenfalls milder wäre (BGE 103 IV 80).