Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 58 • KG LU OG 1994 58 KI-generiert

Interpretation of Coercion by Psychological Pressure in Sexual Offenses

Geschäftsnummer OG 1994 58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the interpretation of the criminal code provisions concerning coercion into sexual acts, specifically the element of coercing a victim by placing them "under psychological pressure," which was newly incorporated into the law. The court reasoned that despite academic criticism arguing for a narrower interpretation based on traditional concepts of rape as a violent crime, the judge is obligated to apply the clear wording of the statute, which explicitly includes psychological pressure as a means of coercion. The legislative intent, as evidenced in parliamentary debates, was to criminalize situations where the perpetrator enforces their will by breaking the victim's will, making the coercive act itself, rather than the specific means used, the decisive factor, meaning that psychological pressure as described in the law is sufficient to constitute the offense.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB. Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung bzw. zur Duldung des Beischlafs, indem der Täter das Opfer "unter psychischen Druck setzt". | Strafrecht

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung Vergewaltigung parlamentarische Beratungen Auslegung des Rechts Rechtsakt Psychoterror

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 17.03.1994

Fallnummer: · OG 1994 58

LGVE: · 1994 I Nr. 58

Leitsatz: · Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB. Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung bzw. zur Duldung des Beischlafs, indem der Täter das Opfer "unter psychischen Druck setzt".

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Nötigungsmittel, dass der Täter das Opfer "unter psychischen Druck setzt" (Art. 189 Abs. 1 StGB und 190 Abs. 1 StGB), ist erst in den parlamentarischen Beratungen des neuen Sexualstrafrechts in die beiden Gesetzesbestimmungen aufgenommen worden (vgl. BBl. 1985 II S. 1114). Nach neuem Recht sind die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung schon dann verwirklicht, wenn der Täter nur mit der Pressionsintensität der normalen einfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB arbeitet (Arzt Gunther, Das neue Sexualstrafrecht der Schweiz, Kriminalistik 5 [1993] S. 348;

Rehberg Jörg, Das revidierte Sexualstrafrecht, AJP 1 [1993] S. 21 f.; Amtl. Bull. NR 1990 II S. 2254 und 2324). Vor allem in bezug auf die Vergewaltigung ist diese Erweiterung der Strafbarkeit in der Lehre auf heftige Kritik gestossen (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 4. Aufl., Bern 1993, § 8 N 7-9; Trechsel Stefan, Fragen zum neuen Sexualstrafrecht, ZBJV 129 [1993] S. 592 f.; Arzt, a.a.O., S. 348). Die neuen Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB sind in bezug auf die Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" in der Tat auslegungsbedürftig (vgl. auch Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 9 und 24).

Verfehlt ist jedoch die Forderung Trechsels, die Auslegung des neuen Art. 190 StGB nicht nach dem Wortlaut des Gesetzes und schon gar nicht nach den Intentionen des Gesetzgebers, sondern nach dem traditionellen Begriff der Vergewaltigung als eigentlichem Gewaltdelikt auszurichten (Trechsel, a.a.O., S. 593, mit Verweis auf Stratenwerth). Ein Abgehen vom klaren Wortlaut der neuen Gesetzesbestimmungen (in Kraft seit 1.10.1992) und vom ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lässt sich vorliegend nicht rechtfertigen (vgl. Meier-Hayoz, Berner Komm., N 151 ff., insbes.

N 156 zu Art. 1 ZGB). Der Richter ist vielmehr verpflichtet, die in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Ausdruck kommenden klaren legislativen Werturteile und Zweckbestrebungen zu verwirklichen (Meier-Hayoz, a.a.O., N 152 zu Art. 1 ZGB). In den parlamentarischen Beratungen des neuen Sexualstrafrechts wurden der Sinn und Zweck von Art. 189 und 190 StGB deutlich zum Ausdruck gebracht: Der Tatbestand soll erfüllt sein, wenn der Täter "mit Zwang oder durch die Hilflosigkeit des Opfers aus der Situation heraus seinen Willen durchsetzt und den Willen der Frau bricht" (Amtl.

Bull. NR 1990 II S. 2326), wenn dem Opfer der Widerstand aus der Situation heraus nicht zumutbar ist (Amtl. Bull. NR 1990 II S. 2254). Das Kriterium der Willensäusserung soll massgebend sein für die Beurteilung des Willensbruchs der Frau durch den Mann und nicht ein vom Gesetzgeber festgelegtes Mass an Gewalt. Ausschlaggebend ist die Nötigungshandlung an sich, das "Gegen-den-Willen-der-Frau-Handeln", und nicht das Tatmittel (Amtl. Bull. NR 1990 II S. 2324). Als Anwendungsbeispiele des neuen Nötigungselementes "unter psychischen Druck setzen" nennt Stratenwerth (a.a.O., § 8 N 9) die Bedrohung von Sympathiepersonen des Opfers sowie den fortwährenden Psychoterror, bei dem es keiner besonderen Drohung mehr bedarf, um das Opfer gefügig zu machen.

Rehberg (a.a.O., S.

22) erwähnt die Drohung des Täters mit Selbstmord für den Fall, dass er nicht "erhört" werde, die Drohung mit Liebesentzug sowie die Drohung mit der Bekanntgabe kompromittierender Umstände für den Fall der Ablehnung seiner sexuellen Ansinnen. Die Wirksamkeit des Vorgehens des Täters, der sein Opfer unter psychischen Druck setzt, hängt dabei nach Rehberg weitgehend von der Persönlichkeit des Opfers ab, weshalb sich eine individuelle Betrachtungsweise aufdränge. Zu weit geht wiederum die Forderung Trechsels (a.a.O., S. 593), der psychische Druck müsse "Drohung mit Gewalt gegenüber dem Opfer nahestehenden Personen - etwa den Kindern" sein.