Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 57 • KG LU OG 1994 57 KI-generiert

Lawyer Coercion Complaint Against Supervisory Authority Dismissed

Geschäftsnummer OG 1994 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A lawyer filed a criminal complaint for coercion against the head of the supervisory authority for lawyers, alleging that a formal directive issued by the authority's committee, which prohibited him from involving the media in a specific disciplinary proceeding against him, unlawfully constrained his actions under threat of sanctions. The court reasoned that the supervisory authority was explicitly empowered by law to issue binding directives to lawyers during proceedings, and since the directive was a lawful measure explicitly provided for by legislation, the element of unlawfulness required for the crime of coercion under Article 181 of the Penal Code was absent, leading to the dismissal of the criminal complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 181 StGB. Die Weisung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte an einen Rechtsanwalt, in einem konkreten Verfahren nicht die Medien einzuschalten, stellt keine Nötigung dar. | Strafrecht

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde strafrechtliche Nötigung Disziplinarbehörde Drohung gegen Behörden und Beamte Richtlinie Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 181 StGB

The court determined that the element of unlawfulness required for the crime of coercion (Nötigung) under this article was absent because the directive issued was lawful.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 AnwG

Cited as the legal basis allowing the Disciplinary Authority to issue binding instructions to a lawyer.

§ 45 VRG

Applied analogously to confirm the Authority's competence to issue precautionary measures, which supports the lawfulness of the instruction.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Kriminal- und Anklagekommission

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 07.09.1994

Fallnummer: · OG 1994 57

LGVE: · 1994 I Nr. 57

Leitsatz: · Art. 181 StGB. Die Weisung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte an einen Rechtsanwalt, in einem konkreten Verfahren nicht die Medien einzuschalten, stellt keine Nötigung dar.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Entscheid vom 21. Dezember 1992 verfügte der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt X. Weiter erteilte der Ausschuss Rechtsanwalt X. "... die förmliche Weisung, bezüglich dieses Verfahrens die Medien nicht einzuschalten". Wegen dieser Weisung reichte Rechtsanwalt X. beim Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt am 29. Januar 1993 Strafklage ein gegen den Präsidenten der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs. In der Strafklage stellte sich Rechtsanwalt X. auf den Standpunkt, er müsse wegen der bei einer Missachtung der fraglichen Weisung möglichen Sanktionen während und insbesondere auch nach dem gegen ihn eröffneten Disziplinarverfahren davon absehen, die Medien über den Verlauf und das Ergebnis dieses Disziplinarverfahrens zu informieren.

Damit werde er unter Androhung ernstlicher Nachteile in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt, was als Nötigung zu qualifizieren sei. Mit Entscheid vom 26. April 1993 wies das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt die Strafklage von X. vom 29. Januar 1993 von der Hand und überband ihm sämtliche Verfahrenskosten. Es war zum Schluss gekommen, dass die Weisung des Ausschusses der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte gemäss Entscheid vom 21. Dezember 1992 rechtmässig sei. Ein rechtmässiges Vorgehen sei aber nicht verboten und auch nicht strafbar.

Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt X. Überweisungsrekurs ein. Dazu führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: Vorliegend hat der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte u.a. wegen der gegen den Privatkläger vom Amtsstatthalteramt H. bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte eingereichten Anzeige vom 16. November 1992 in Anwendung von § 2 Abs. 2 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (SRL Nr. 281) mit Entscheid vom 21. Dezember 1992 beschlossen, gegen den Privatkläger ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

In diesem Entscheid hat der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte dem Privatkläger die "... förmliche Weisung erteilt, bezüglich dieses Verfahrens die Medien nicht einzuschalten". Diese Weisung konnte der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte dem Privatkläger erteilen. So sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 AnwG vor, dass die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte einem Rechtsanwalt "... nötigenfalls verbindliche Weisungen erteilen" kann. Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 AnwG während eines laufenden Verfahrens steht gestützt auf § 5 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zu.

In dieser Bestimmung ist nämlich geregelt, dass der Präsident der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zur Instruktion des Verfahrens die erforderlichen Verfügungen und Beweisvorkehren trifft. Steht somit fest, dass der Präsident der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte gestützt auf § 12 Abs. 1 AnwG und § 5 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte einem Rechtsanwalt verbindliche Weisungen erteilen kann, und steht auch fest, dass der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt zu beschliessen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte), so muss dem Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte auch die Kompetenz zukommen, bereits in einem Entscheid, der die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt zum Gegenstand hat, diesem Rechtsanwalt verbindliche Weisungen zu erteilen.

Im übrigen ergibt sich auch aus § 45 VRG, der im vom Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte mit Entscheid vom 21. Dezember 1992 gegen den Privatkläger eröffneten Disziplinarverfahren sinngemäss Platz greift, dass der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte über diese Kompetenz verfügt (§ 15 Abs. 4 AnwG und § 1 Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte). Gemäss § 45 VRG ist nämlich die "entscheidende Behörde" befugt, vorsorgliche Verfügungen zu treffen. Mithin zeigt sich also, dass es sich bei der im hier zur Diskussion stehenden Fall umstrittenen Weisung des Ausschusses der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte um eine von der Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehene (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AnwG) und damit grundsätzlich rechtmässige Massnahme handelt.

Der Präsident bzw. der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hat sich vorliegend eines zulässigen Mittels bedient (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, 4. Aufl., Bern 1993, § 5 N 16). Dementsprechend fehlt die von Art. 181 StGB vorausgesetzte Rechtswidrigkeit der Nötigung.