Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 55 • KG LU OG 1994 55 KI-generiert

Mandatory Allowance of Work-Off for Fines

Geschäftsnummer OG 1994 55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed a case concerning the enforcement of a fine where the convicted person requested to work off the fine instead of paying it; the court reasoned that under the relevant statute, the magistrate is obligated to grant the request to work off the fine upon application by the convicted person and is explicitly barred from independently investigating the applicant's willingness or physical capacity to perform the work, nor can the magistrate demand proof thereof.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Beantragt der Verurteilte das Abarbeiten seiner Busse, so hat der Amtsstatthalter diesem Antrag stattzugeben und nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verurteilte tatsächlich arbeitswillig und körperlich dazu in der Lage ist. Ebensowenig kann er von ihm einen solchen Nachweis verlangen. | Strafrecht

Schlagwörter

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Vollstreckung Richter/Staatsanwalt Zahlung der Geldbuße Arbeitsfähigkeit Freistellung von der Arbeitspflicht Strafbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 24.10.1994

Fallnummer: · OG 1994 55

LGVE: · 1994 I Nr. 55

Leitsatz: · Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Beantragt der Verurteilte das Abarbeiten seiner Busse, so hat der Amtsstatthalter diesem Antrag stattzugeben und nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verurteilte tatsächlich arbeitswillig und körperlich dazu in der Lage ist. Ebensowenig kann er von ihm einen solchen Nachweis verlangen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: