Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 49 • KG LU OG 1994 49 KI-generiert

Creditor Enforcement Rights Following Pfändungsverlustschein After Bankruptcy

Geschäftsnummer OG 1994 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a request for provisional legal remedy based on a debt collection certificate of partial satisfaction (Pfändungsverlustschein) issued after previous debt enforcement procedures related to unpaid rent. The lower court had granted the remedy, reasoning that a Pfändungsverlustschein constituted an acknowledgment of debt under the relevant statute, and rejected the debtor's objection of lacking new assets because a Konkursverlustschein (certificate of loss from bankruptcy) was not involved. The appellate court overturned this, holding that according to the law, a Pfändungsverlustschein, when used for subsequent enforcement after the conclusion of a bankruptcy, has the same effects as a Konkursverlustschein and thus entitles the debtor to raise the objection that they have not acquired new assets since the previous proceedings, meaning the creditor cannot pursue enforcement through the expedited legal remedy process but must prove new assets in ordinary proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 267 und 265 Abs. 2 SchKG. Wird der Schuldner nach Beendigung des Konkursverfahrens aufgrund eines früher ausgestellten Pfändungsverlustscheines betrieben, steht ihm die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Nachkonkurs Teilerlass Recht auf Besitzkehrung Verlustschein Schuldanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 265 Abs. 2 SchKG

The provision is cited as the basis establishing that the creditor can only proceed with the enforcement based on the certificate of default of attachment if the debtor has acquired new assets.

Art. 267 SchKG

The provision is cited to equate the claims of creditors who did not participate in the bankruptcy with those who received a certificate of default from the bankruptcy.

Art. 265 Abs. 3 SchKG

The court is mandated by this article to rule on the objection of lack of new assets in summary proceedings.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 03.06.1994

Fallnummer: · OG 1994 49

LGVE: · 1994 I Nr. 49

Leitsatz: · Art. 267 und 265 Abs. 2 SchKG. Wird der Schuldner nach Beendigung des Konkursverfahrens aufgrund eines früher ausgestellten Pfändungsverlustscheines betrieben, steht ihm die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

a) Der Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid festgehalten, der Kläger stütze seine Forderung auf einen vom Betreibungsamt X. am 19. August 1988 ausgestellten Pfändungsverlustschein. Dieser gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die von der Beklagten erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens bestehe wohl im Falle eines Konkursverlustscheines, nicht aber bei einem Pfändungsverlustschein. Daher sei für den Betrag von Fr. 18919.30 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

b) Der Verlustschein infolge Pfändung, auf den der Kläger sein Rechtsöffnungsbegehren stützt, wurde vom Betreibungsamt X. am 19. August 1988 für einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 18919.30 ausgestellt. Grund der Forderung waren Mietzinsausstände der Beklagten in der Zeit vom 15. März 1986 bis 31. Mai 1987 gemäss Mietvertrag vom 18. Januar 1986. Die Beklagte bringt im Rekurs neu vor, am 14. Juni 1989 sei über sie der Konkurs eröffnet und am 3. November 1989 als geschlossen erklärt worden. Der Kläger habe seine Forderung nicht eingegeben und somit auch keinen Konkursverlustschein erhalten.

Sie sehe daher nicht ein, weshalb er mit dem Pfändungsverlustschein vom 19. August 1988 besser gestellt sein sollte als diejenigen Gläubiger, die im Besitze eines Konkursverlustscheines seien. Die Argumentation der Beklagten erweist sich als stichhaltig. Gemäss Art. 267 SchKG sind die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nicht am Konkurs teilgenommen haben, den Forderungen der Gläubiger, denen im Konkurs ein Verlustschein ausgestellt wurde, gleichgestellt und den gleichen Beschränkungen unterworfen. Der vom Kläger vorgelegte Pfändungsverlustschein hat daher gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG gleich einem Konkursverlustschein die in Art. 149 SchKG bezeichneten Rechtswirkungen, berechtigt jedoch nur dann zur Betreibung, wenn die Beklagte als Schuldnerin zu neuem Vermögen gekommen ist (AGVE 1976 Nr. 24 S. 92 f.;

Leemann, Der schweizerische Verlustschein, Bern 1907, S. 139). Der Beklagten stand somit gegen die aufgrund des Pfändungsverlustscheines eingeleitete Betreibung nach Art. 265 Abs. 2 SchKG die Einrede des fehlenden neuen Vermögens zu. Über diese Einrede hat das Gericht im beschleunigten Verfahren zu entscheiden (Art. 265 Abs. 3 SchKG). Das bedeutet, dass der Kläger die eingeleitete Betreibung nicht durch ein Rechtsöffnungsbegehren fortsetzen kann, sondern einen Prozess anzustrengen und in diesem den Nachweis neuen Vermögens zu erbringen hat (vgl. § 5 Ziff. 6 i.V.m.

§ 361 ZPO).