Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OG 1994 46 • KG LU OG 1994 46 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure of Excess Dairy Cows Dismissed Based on Strict Statutory Limit

Geschäftsnummer OG 1994 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor objected to the seizure of three of his five dairy cows, arguing that all five were essential for his economic existence as a small-scale farmer, which would be destroyed by the seizure. The court dismissed the appeal, holding that the clear wording of the relevant statute (§ 92 Ziff. 4 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act) explicitly limits the unseizable number of dairy cows to two, and this strict wording does not permit a teleological or constitutional interpretation to include more cows, nor can the cows be reclassified as "tools" or "equipment" under another section to protect the debtor's livelihood, as the legislature made an exhaustive and specific rule for cows that can only be altered by legislative amendment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 92 Ziff. 4 SchKG. Der klare Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt es nicht zu, dass dem Schuldner mehr als zwei Milchkühe belassen werden. Weitere Kühe des Schuldners fallen weder unter den Begriff "Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente" von Ziff. 3 noch unter denjenigen der "Kleintiere" gemäss Ziff. 4 von Art. 92 SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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gesetzliche Grenzen Gesetzesänderung Betreibungshandlung Landwirtschaftsrecht Eigentumsbeschränkung Gemeinatzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 77 III 18
4 SchKG konkretisiert wird (BGE 77 III 18; Brügger Erwin, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Adligenswil 1984, Art.
BGE 77 III 19
Der Gesetzgeber dehnte die Unpfändbarkeit in der Folge jedoch auf zwei Kühe aus (BGE 77 III 19; BBl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Ziff. 4 SchKG

This provision was the main legal ground cited by the lower court president and ultimately relied upon by the Commission to affirm that the seizure was lawful, as the statutory limit of two milk cows is absolute.

Art. 97 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to explain that only the amount necessary to cover creditor claims can be seized, implying that the seizure was limited to the amount permissible under the law.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG

Cited by the appellant but rejected by the court, indicating the legal provision defining what constitutes 'tools, equipment, instruments' in the context of the seizure.

Art. 92 Ziff. 1 SchKG

Cited by the appellant and discussed by the court in relation to the debtor's personal consumption, which the court ultimately linked back to Art. 92 Ziff. 4 SchKG.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 20.12.1993

Fallnummer: · OG 1994 46

LGVE: · 1994 I Nr. 46

Leitsatz: · Art. 92 Ziff. 4 SchKG. Der klare Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt es nicht zu, dass dem Schuldner mehr als zwei Milchkühe belassen werden. Weitere Kühe des Schuldners fallen weder unter den Begriff "Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente" von Ziff. 3 noch unter denjenigen der "Kleintiere" gemäss Ziff. 4 von Art. 92 SchKG.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Einem Schuldner, welcher fünf Kühe besass, wurden drei Kühe gepfändet. Dagegen beschwerte sich der Schuldner mit der Begründung, sämtliche fünf Kühe seien unpfändbar, da er durch deren Pfändung seiner Existenz beraubt werde. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde ab. Der dagegen erhobene Beschwerde-Weiterzug wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ebenfalls abgewiesen. 4. - a) Der Amtsgerichtspräsident wies die Beschwerde gegen den Pfändungsbeschlag des Betreibungsamtes mit der Begründung ab, die vorliegend zur Anwendung kommende gesetzliche Bestimmung von Art. 92 Ziff. 4 SchKG erlaube angesichts des klaren Wortlauts keine Auslegung. b) Der Beschwerdeführer begründet seinen Beschwerde-Weiterzug im wesentlichen damit, er betreibe als Landwirt praktisch ausschliesslich Milchwirtschaft im Sinne eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes. Gemäss Pfändungsurkunde seien ihm drei Fünftel seines Kuhbestandes unter Pfändungsbeschlag genommen worden. Damit werde ihm seine wirtschaftliche Existenz verunmöglicht, werde er doch damit zur Aufgabe seines Betriebes gezwungen. Seine Berufsausübung müsse jedoch gewährleistet werden. Der Amtsgerichtspräsident verkenne, dass Art. 92 Ziff. 4 SchKG auslegungsbedürftig sei. Diese Bestimmung sei überdies geltungszeitlich auszulegen, und es sei zu beachten, dass diese Norm im Zusammenhang mit Art. 92 Ziff. 3 und Art. 93 SchKG stehe. Eine teleologische Auslegung von Art. 92 Ziff. 4 SchKG ergebe, dass es je nach den tatsächlichen Verhältnissen möglich sei, mehr als nur zwei Kühe zu Kompetenzstücken zu erklären, ohne diese Bestimmung zu verletzen. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete, die drei Milchkühe als "Werkzeuge/Gerätschaften/Instrumente" im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG auszulegen, da sie für seine Berufsausübung unentbehrlich seien. Soweit er die Milch zum eigenen Konsum verwende, dienten ihm die Kühe zum persönlichen Gebrauch im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG. c) Die Argumentation des Beschwerdeführers kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen, nicht geschützt werden.

aa) Bei der Anwendung des Gesetzes durch den Richter ist der Wortlaut massgeblich. Ein fehlerhafter Wortlaut (z.B. Redaktionsversehen oder Publikationsfehler) kann unter bestimmten Umständen korrigiert werden (Meier-Hayoz, Berner Komm., N 94 und 116 ff. zu Art. 1 ZGB). Dass es sich bei Art. 92 Ziff. 4 SchKG, soweit sich diese Bestimmung auf die "zwei Milchkühe oder zwei Rinder" bezieht, um einen fehlerhaften Wortlaut handeln soll, der vom gesetzgebenden Organ in dieser Form nicht verabschiedet worden ist, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.

Anlässlich der letzten SchKG-Revision wurde diese Bestimmung einer Revision unterzogen, wobei die Bundesversammlung im Interesse der Erhaltung von Kleinbetrieben über den bundesrätlichen Entwurf hinausgegangen ist und zwei Kühe oder Rinder als unpfändbar bezeichnet hat (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 24 Rz 31; BBl. 1948 I S. 1240). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Wortlaut von Art. 92 Ziff. 4 SchKG sei nicht eindeutig. Diese Bestimmung verlange nicht, dass in jedem Fall sämtliche Kühe bis auf zwei Stück gepfändet werden müssten.

Hätte der Gesetzgeber diese Meinung vertreten, hätte er das mit "höchstens zwei Milchkühe" ausgedrückt. Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist ohne weiteres klar, dass im Rahmen eines Pfändungsverfahrens nur soviel gepfändet werden darf, als zur Deckung der Gläubigeransprüche notwendig ist (Art. 97 Abs. 2 SchKG). Dies bedeutet, dass nicht in jedem Fall sämtliche Kühe bis auf zwei Stück gepfändet werden müssen. Wenn das Gesetz in Art. 92 Ziff. 4 SchKG davon ausgeht, zwei Kühe seien unpfändbar, heisst das nichts anderes, als dass sämtliche Kühe bis auf zwei Stück nötigenfalls pfändbar sind.

Inwiefern sich hier systematische oder teleologische Auslegungsfragen stellen können, ist unerfindlich. bb) Der Beschwerdeführer beruft sich hauptsächlich darauf, dass ihm mit der verfügten Pfändung seine wirtschaftliche Existenz verunmöglicht werde. In seiner Beschwerde zitiert er Judikatur und Literatur, gemäss welcher auf die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie Rücksicht zu nehmen ist. Wie bereits der Amtsgerichtspräsident ausgeführt hat, soll dem Schuldner tatsächlich das verbleiben, was er und seine Familie zur Befriedigung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse benötigen.

Dieser Tatsache kann sich auch die angerufene Beschwerdeinstanz nicht verschliessen. Sie kann aber - wie übrigens auch die untere kantonale Aufsichtsbehörde - nicht darüber hinwegsehen, dass der Gesetzgeber zur Frage der Pfändbarkeit von Kühen und Rindern eine abschliessende, nicht auslegungsbedürftige Regelung getroffen hat, die anlässlich der letzten Revision des SchKG sogar überprüft worden ist. Sollte sich diese unzweideutige gesetzliche Regelung als mangelhaft erweisen, kann diesem Umstand nur mit einer Gesetzesrevision begegnet werden.

Die Gerichte sehen sich nicht selten mit unbefriedigenden Gesetzestexten konfrontiert (vgl. z.B. Art. 214 Abs. 1a ZGB, wonach der Vorschlag beim altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung entgegen Art. 4 Abs. 2 BV zu Gunsten des Ehemannes verteilt werden musste; vgl. auch den Ansatz von Fr. 30.- für die Umwandlung von Busse in Haft [Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vom 1.1.1942]); sie sind aufgrund der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung aber nicht befugt, auf dem Weg der Auslegung eine allgemeine Berichtigung unbefriedigenden Gebotsinhaltes vorzunehmen.

Eine solche Berichtigung kommt um so weniger in Betracht, als die Verfassung in Art. 113 Abs. 3 und 114bis Abs. 4 BV die weit weniger heikle Überprüfung der Gesetze auf Verfassungsmässigkeit verbietet (Meier-Hayoz, a.a.O., N 302 f. zu Art. 1 ZGB). Daran vermag auch das neue Landwirtschaftsgesetz nichts zu ändern. Sollte wegen der Regelung von Art. 31a f. LwG tatsächlich, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ein zusätzliches Erschwernis bezüglich seiner Existenzsicherung dazugekommen sein, wäre dies auf eine gesetzgeberische Fehlleistung zurückzuführen, die nicht auf dem Weg der richterlichen Rechtsfindung korrigiert werden kann. cc) Die Tatsache, dass Kühe und Rinder expressis verbis unter die Bestimmung von Art. 92 Ziff. 4 SchKG fallen, verbietet es, diese interpretationsweise als "Werkzeuge, Gerätschaften oder Instrumente" im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu qualifizieren, was nach Auffassung des Beschwerdeführers in verfassungskonformer Auslegung von Art. 92 SchKG geboten wäre.

Wenn er darauf hinweist, dass auch der Geflügelbestand einer Hühnerfarm und der Schweinebestand einer Schweinezucht als unpfändbar qualifiziert würden, verkennt er, dass damit der auslegungsbedürftige Begriff "Kleintiere" in Art. 92 Ziff. 4 SchKG konkretisiert wird (BGE 77 III 18; Brügger Erwin, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Adligenswil 1984, Art. 92 N 263 und 266). dd) Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass ihm soviele Kühe verbleiben sollen, um über genügend Milch zum Eigenkonsum zu verfügen. Zu diesem Zweck braucht er allerdings nicht die Bestimmung von Art. 92 Ziff. 1 SchKG anzurufen.

Art. 92 Ziff. 4 SchKG bezweckt neben der Aufrechterhaltung einer bescheidenen landwirtschaftlichen oder ähnlichen Existenz nämlich auch die Sicherstellung der eigenen Ernährung des Schuldners. Zu diesem Zweck wollte der Bundesrat anlässlich der letzten Gesetzesrevision - wie bereits oben ausgeführt - dem Schuldner nur eine Milchkuh belassen. Der Gesetzgeber dehnte die Unpfändbarkeit in der Folge jedoch auf zwei Kühe aus (BGE 77 III 19; BBl. 1948 I S. 1240).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Pfändungsbeschlag rechtmässig erfolgt ist, weshalb der Beschwerde-Weiterzug abzuweisen ist.

(Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 22. Februar 1994 abgewiesen.)