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OG 1994 41 • KG LU OG 1994 41 KI-generiert

Appeal Regarding Authorization for Debt Enforcement Initiation by Trade and Industry Police Head

Geschäftsnummer OG 1994 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning the initiation of debt enforcement and legal opening proceedings, the appellant contended that the head of the trade and industry police was only authorized to sign on behalf of that specific department, questioning the validity of initiating legal opening proceedings for the Canton. The court reasoned that the department head was generally authorized for all tasks of their office under the organizational ordinance, and since the outstanding fees represented public dues owed to the state, the State was the proper entity to initiate and pursue such debt enforcement, thus affirming that the proceedings were correctly initiated by the authorized official acting for the state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 80 SchKG; § 3 Abs. 2 lit. c Organisationsverordnung. Ein Dienststellenleiter ist berechtigt, ein Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Eröffnung des Verfahrens Anwaltskosten öffentliche Schulden Urkundsbeamter Ermächtigung zur Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 90 III 12
301/2 B I; BGE 90 III 12).
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 08.11.1993

Fallnummer: · OG 1994 41

LGVE: · 1994 I Nr. 41

Leitsatz: · Art. 80 SchKG; § 3 Abs. 2 lit. c Organisationsverordnung. Ein Dienststellenleiter ist berechtigt, ein Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Rechtsöffnungsrekurs trug die Beklagte vor, laut § 3 Abs. 2 lit. c Organisationsverordnung (SRL Nr. 36) sei Herr B., Vorsteher der Handels- und Gewerbepolizei, nur berechtigt, für diese als Dienststelle zu zeichnen. Anderweitige Zeichnungsberechtigungen seien ihr nicht bekannt. Insbesondere entziehe sich ihrer Kenntnis, dass Herr B. auch ermächtigt sei, für den Staat Luzern Rechtsöffnungsverfahren zu führen. Dazu wurde ausgeführt: Nach § 27 der Verordnung über Automaten und Spiellokale (SRL Nr. 990) ist für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Automaten und Spiellokale sowie für die Festsetzung der Taxen die kantonale Handelspolizei zuständig (vgl. auch §§ 40 Abs. 5 und 77 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Handelspolizei/SRL Nr. 955). Die Befugnis zur Vollstreckung von Verfügungen muss grundsätzlich derselben Behörde zustehen, welche sie erlassen hat (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 917). Etwas anderes liesse sich - zumindest betreffend Verfügungen, welche wie hier zur Zahlung einer Geldforderung verpflichten und auf dem Weg der Schuldbetreibung vollstreckt werden - mit dem Grundsatz verwaltungsökonomischen Handelns nicht vereinbaren. Unbestritten ist Herr B. als Vorsteher der Handels- und Gewerbepolizei des Kantons Luzern für den ganzen Aufgabenbereich seiner Dienststelle zeichnungsberechtigt (§ 3 Abs. 2 lit. c der Organisationsverordnung). Bei den zu entrichtenden Taxen handelt es sich um öffentliche Abgaben, die dem Staat geschuldet sind. Die aktive und passive Betreibungsfähigkeit kommt daher dem Staat Luzern zu, der im Sinne von § 207 VRG berechtigtes Gemeinwesen ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, Nr. 50 S. 301/2 B I; BGE 90 III 12). Das vorliegende Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren wurde somit korrekt eingeleitet und durchgeführt.